23. JUNI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010;

In Erwägung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge;

In Erwägung des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;

In Erwägung des Dekrets vom 7. November 2007 über die Subventionen für Investitionen in Einrichtungen für die Aufnahme von Senioren;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 1993 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008 zur Ausführung des Dekrets vom 7. November 2007 über die Subventionen für Investitionen in Einrichtungen für die Aufnahme von Senioren;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008 zur Festlegung des Verfahrens zur Gewährung der Subventionen zugunsten der Infrastrukturen und der Ausrüstung der Krankenhäuser;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2010 zur Gewährung einer Prämie für die Errichtung eines solaren Warmwasserbereiters und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2003;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zu aktualisieren;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bearbeitung der Akten voranzutreiben und die Zahlungsfristen zu verkürzen;

Aufgrund des am 31. März 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 20. Juni 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 23. Juni 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes wird in Punkt 3° der Wortlaut "oder die Abteilung Immobilienverwaltung verwaltet werden." durch den Wortlaut ", die Abteilung Immobilienverwaltung oder die Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologien verwaltet werden." ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird der Wortlaut "oder an die Abteilung Immobilienverwaltung weiterleitet" durch den Wortlaut ", an die Abteilung Immobilienverwaltung oder die Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologien weiterleitet" ersetzt;

Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. In Absatz 1 wird durch der Wortlaut "an den Generaldirektor der betroffenen Abteilung" durch den Wortlaut "an den Generalinspektor der betroffenen Abteilung oder für die Direktionen, die direkt dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unterstehen, an den Direktor der betreffenden Direktion";

  2. Absatz 3 wird durch das Folgende ersetzt:

    Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Direktors ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 2 bestimmten Vollmachten in Ermangelung anders lautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Inhaber der Funktion beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an einen Bediensteten der Stufe A der betroffenen Direktion, den der Direktor zu diesem Zweck bezeichnet

    .

    Art. 4 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird durch den Punkt 4° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "4° den Bediensteten der Stufe A, die der Generaldirektor zu diesem Zweck bezeichnet.".

    Art. 5 - In den Artikeln 8 Absatz 2, 11, 15, 16, 33, 35, Absatz 1, 51, 75, 76 und 106 desselben Erlasses werden die angeführten Beträge jeweils durch die folgenden Beträge ersetzt:

    - Generalsekretär und Generaldirektor: 50.000 Euro;

    - Generalinspektor: 25.000 Euro;

    - Direktor: 12.000 Euro.

    Art. 6 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird der Wortlaut "Die vorherigen Bestimmungen" durch den Wortlaut "Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses wird die Absatz 3 ausser Kraft gesetzt.

    Art. 8 - In Artikel 15 desselben Erlasses wird die Zahl "74" ausser Kraft gesetzt.

    Art. 9 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. Punkt 3° wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

      3° vor jeder juristischen Verpflichtung die Ausgabe zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Region festzulegen, zu genehmigen, anzuordnen oder freizustellen.

      ;

    2. in Punkt 4° wird der Wortlaut "oder im Falle eines gemeinsamen Auftrags den Teil des Auftrags" gestrichen;

    3. Artikel 18 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      In Abweichung von Absatz 1 1° sind der Generalsekretär oder der Generaldirektor befugt, dem betreffenden Generalinspektor oder Direktor die Vollmacht erteilen, das Sonderlastenheft sowie die beigefügten Pläne oder die dieses Heft ersetzenden Unterlagen zu genehmigen.

      Ist ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung auf die Anwendung von Artikel 17 § 2 2° des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zurückzuführen, so wird die Vollmacht zur Genehmigung eines Auftrags an die Behörde vergeben, die den ursprünglichen im Rahmen einer Ausschreibung oder eines Angebotsaufruf vergebenen Auftrag genehmigt hat.

      Art. 10 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird der Wortlaut von Punkt 4° durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      von einem durch die Wallonische Region erstellten oder anerkannten Musterlastenheft abweicht.

      Art. 11 - In Artikel 21 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

    4. durch das Wort "ausgewählten" durch den Wortlaut "regulären" ersetzt;

    5. Punkt 2° wird durch den Wortlaut, ", die durch die auserwählten Submittenten abgegeben werden" ergänzt.

      Art. 12 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

      Der Bedienstete, der die Vollmacht hat, einen Auftrag abzuschliessen, hat ebenfalls die Vollmacht, die Beschlüsse in Bezug auf die einfache Durchführung dieses Auftrags zu fassen, einschliesslich der Genehmigung der Verrechnungen für zusätzliche Bauarbeiten, Lieferungen bzw. Dienstleistungen bis in Höhe von 25% des ursprünglichen Auftrags.

      Art. 13 - In Artikel 24 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:

  3. in § 1 wird der Wortlaut "Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung" durch den Wortlaut "Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung" ersetzt";

  4. in § 2 2° wird der Wortlaut "die auf die Auftragspartner anzuwendenden Zwangsmassnahmen bis in Höhe von 10% der angegebenen Beträge anzuwenden" durch den Wortlaut "die Zwangsmassnahmen anzuwenden" ersetzt.

    Art. 14 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    Art. 25 - Dem Generalsekretär und dem Generaldirektor wird in den Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die Vollmacht erteilt:

    1° jegliche Klage zu erheben, vor Gerichtshöfen und Gerichten fordern oder laden zu lassen;

    2° jegliche Beschlagnahme vornehmen zu lassen;

    3° einen Anwalt mit jeglicher Streitsache zu beauftragen.

    Jeder bevollmächtigte Bedienstete teilt dem betreffenden Minister unverzüglich die aufgrund von Absatz 1 gefassten Beschlüsse mit.

    Art. 15 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    Art. 26 - Dem Generalsekretär und dem Generaldirektor wird in den...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT