Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 In seinem Urteil vom 6. November 2007 in Sachen der VoG « Centre de Conseils et d'Accompagnement Eddy Meeùs » in L

Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989

In seinem Urteil vom 6. November 2007 in Sachen der VoG « Centre de Conseils et d'Accompagnement Eddy Meeùs » in Liquidation gegen die « CBC Banque » AG und andere, dessen Ausfertigung am 16. November 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende präjudizielle Fragen gestellt:

1. Liegt keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vor, indem das Gesetz vom 2. Juni 2006, das die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches über das Liquidationsverfahren abgeändert hat, insbesondere die Artikel 184, 189bis, 190 § 1 und 195bis, eine gerichtliche Kontrolle des Verfahrens der Liquidation von Handelsgesellschaften eingeführt hat, während keine ähnliche Kontrolle bei der Liquidation von VoGs vorgesehen ist?

2. Liegt keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zwischen dem Gläubiger einer Handelsgesellschaft in Liquidation und dem Gläubiger einer VoG in Liquidation vor, indem Ersterer im Gegensatz zu Letzterem einerseits das Handelsgericht mit einem Antrag auf Homologierung oder Bestätigung der Bestellung des Liquidators befassen kann (Artikel 184 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches) und andererseits die Ersetzung des Liquidators, der die Vorschriften der Artikel 189bis und 190 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht beachtet hätte, beantragen kann?

Der Hof unterbreitet dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls die Frage nach der Verfassungsmässigkeit einer Auslegung der Bestimmungen, die derzeit auf die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Anwendung finden,

indem diese Bestimmungen, die auf die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und insbesondere auf die Liquidation von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei denen Zahlungseinstellung vorliegt, Anwendung finden, dahingehend ausgelegt werden, dass sie es dem Richter, der eine flagrante Missachtung der Rechte der Gläubiger feststellt, nicht erlauben, in Analogie den Gläubigern einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei der Zahlungseinstellung vorliegt oder die sich in Liquidation befindet, den Schutz zu gewähren, den ihnen das Gesetz gegen alle anderen säumigen Schuldner, die die Form einer Gesellschaft in Liquidation aufweisen, bietet;

indem diese Bestimmungen, die auf die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei denen Zahlungseinstellung...

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