2. FEBRUAR 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals des Aussendienstes von Wallonie Bruxelles International

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. März 2008 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen "Wallonie-Bruxelles", insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für internationale Beziehungen "Wallonie-Bruxelles" und des Dekrets vom 8. Mai 2008 zur Zustimmung, was die Angelegenheiten betrifft, die durch die Französische Gemeinschaft der Wallonischen Region übertragen wurden, zu dem Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt zur Bildung einer gemeinsamen Körperschaft für die internationalen Beziehungen Wallonie-Bruxelles;

Aufgrund der am 24. April 2007, am 31. Oktober 2007 und am 8. November 2007 abgegebenen Gutachten der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 9. November 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 22. November 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 4. August 2008, am 7. Juli 2009 und am 28. September 2011 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachten Nr. 44.792/2/V, 46.839/4 und 50.293/4 des Staatsrats;

Aufgrund der am 17. Januar 2008 und am 1. Februar 2012 ausgefertigten Protokolle Nr. 497 und 563 des Sektorenausschusses XVI;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten und des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst,

Beschliesst:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf die Personalmitglieder von Wallonie-Bruxelles International, nachstehend "die Einrichtung" genannt. Jedes Personalmitglied des Aussendienstes der Einrichtung vertritt die Französische Gemeinschaft und die Wallonische Region.

Art. 2 - Die Eigenschaft als Personalmitglied des Aussendienstes der Einrichtung wird den folgenden Personen zuerkannt:

- jedem Personalmitglied, das innerhalb besagten Aussendienstes endgültig beschäftigt ist;

- jeder kraft Artikel 8 des vorliegenden Erlasses benannten Person;

- den Vertragspersonalmitgliedern, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingestellt wurden und seitdem innerhalb besagten Aussendienstes beschäftigt sind.

Art. 3 - Ein Organisationsplan der Missionen und Büros, in dem ihre Strukturen und die Personalmitglieder angegeben werden, wird jährlich im Tätigkeitsbericht der Einrichtung veröffentlicht.

Art. 4 - Die folgenden Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Dezember 2008 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von "Wallonie-Bruxelles international" sind auf die Mitglieder des statutarischen Personals des Aussendienstes anwendbar:

- Buch I, Titel I: "Eigenschaft als Bediensteter, Rechte und Pflichten";

- Buch I, Titel II: "Allgemeine Bestimmungen";

- Buch I, Titel III: "Anwerbung und Laufbahn";

- Buch I, Titel IV: "Anwerbung und Laufbahn der behinderten Personen";

- Buch I, Titel VII: "Die Unvereinbarkeiten";

- Buch I, Titel VIII: "Die Bewertung";

- Buch I, Titel IX, Kapitel II: "Der Direktionsausschuss";

- Buch I, Titel X: "Disziplinarordnung";

- Buch I, Titel XI: "Die Beschwerdekammer";

- Buch I, Titel XII: "Einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes";

- Buch I, Titel XIII: "Die administrativen Stände und das administrative Dienstalter";

- Buch I, Titel XIV: "Verlust der Eigenschaft eines Bediensteten und Ausscheiden aus dem Amt";

- Buch I, Titel XV: "Besoldungsstatut";

- Buch III: "Urlaub und sonstige Abwesenheiten der Bediensteten".

KAPITEL II - Sonderbestimmungen

für den Aussendienst im Bereich des Verwaltungsstatuts des Personals des Aussendienstes

Abschnitt 1 - Bezeichnungen und Ämter

Art. 5 - § 1. Unter "diplomatischer Posten" ist die diplomatische Vertretung der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region sowohl in Belgien als im Ausland zu verstehen, der der Generalabgeordnete, der Abgeordnete oder der Berater zugeteilt ist.

§ 2. Die in diplomatischen Posten diensttätigen Personalmitglieder des Aussendienstes führen die Bezeichnung des von ihnen ausgeübten Amts, d.h. entweder "Abgeordneter" oder "Generalabgeordneter", oder "Berater".

Bei der Zentralverwaltung führen die Personalmitglieder des Aussendienstes die Bezeichnung des von ihnen ausgeübten Amts.

§ 3. Innerhalb des Aussendienstes gibt es drei Dienstgrade, die in Artikel 9, § 1 bestimmt werden.

Dem Inhaber eines Dienstgrades wird eine Gehaltstabelle nach den in Artikel 18 festgesetzten Ubereinstimmungen zugeteilt.

Abschnitt 2 - Pflichten

Art. 6 - Die Personalmitglieder des Aussendienstes sind verpflichtet, das ihnen im Ausland, in Belgien, oder bei der Zentralverwaltung zugewiesene Amt auszuüben. Sie sind verpflichtet, die mit ihrer Amtsausübung verbundenen Aufgaben unter ständiger Berücksichtigung der Interessen der Regierungen zu erfüllen, zwar insbesondere gemäss der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Aufgabenbeschreibung. Bei der Ausführung ihrer Aufgabe sorgen die Personalmitglieder des Aussendienstes dafür, dass sie die Beziehungen zu anderen Staaten nicht gefährden und die geltenden Zusammenarbeitsabkommen beachten.

Abschnitt 3 - Anwerbung

Art. 7 - § 1. Die in Titel III "Anwerbung und Laufbahn" des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft und des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals von Wallonie Bruxelles International erwähnten Bestimmungen finden in Ermangelung spezifischer, durch den vorliegenden Erlass festgelegter Regeln Anwendung.

§ 2. Die erfolgreichen Teilnehmer an einem diplomatischen Anwerbungswettbewerb, der vom SELOR für die Einrichtung veranstaltet worden ist, können zu Bediensteten des Aussendienstes ernannt werden, wenn sie eine einjährige Probezeit, die mindestens einen diplomatischen Aufenthalt einschliesst, innerhalb von W.B.I. erfolgreich bestanden haben.

Abschnitt 4 - Anwerbung für eine Sonderaufgabe

Art. 8 - § 1. Aufgrund spezifischer Umstände, die mit einer politischen und/oder geopolitischen Lage zusammenhängen, oder aufgrund besonderer Umstände, die mit dem Posten zusammenhängen, oder aufgrund der strategischen Bedeutung des Postens, die mit der Regierungspolitik zusammenhängt, können die Wallonische Regierung und die Regierung der Französischen Gemeinschaft durch innerhalb des Rates beschlossene, ordnungsgemäss begründete Erlasse eine auf vier begrenzte Anzahl Hohe Vertreter benennen, die zum Aussendienst nicht gehören, um einen oder mehrere für die Zuweisung offene Posten bis zur nächsten diplomatischen Personalbewegung zu besetzen, oder um eine Sonderaufgabe im Ausland zu erfüllen.

Die Regierungen unterbreiten der Begutachtung des Direktionsausschusses von W.B.I. vor der Benennung die Liste der für eine Sonderaufgabe berücksichtigten Posten sowie die Umstände zur Rechtfertigung dieser Auswahl.

Innerhalb eines Monats übermittelt der Direktionsausschuss von W.B.I. den Regierungen ein Gutachten.

§ 2. Diese Hohen Vertreter werden im Rahmen ihrer Aufgabe die Bezeichnung als "Abgeordneter" führen.

Diese spezifische Aufgabe wird im Rahmen einer vertraglichen Beziehung durchgeführt und die zu Hohen Vertretern ernannten Personen dürfen dieses Amt nach dem Alter von fünfundsechzig Jahren nicht mehr ausüben. Sie gibt keinen Anspruch auf endgültige Ernennung zu dem Amt, das sie verleiht. Wenn die Aufgabe beendet ist und unter allen Umständen spätestens vor der nächsten diplomatischen Personalbewegung wird dem Vertrag ein Ende gesetzt.

Innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Benennung stellen die Hohen Vertreter, zusammen mit dem Minister, der mit den internationalen Beziehungen beauftragt ist, und dem Generalverwalter von W.B.I., dem Wallonischen Parlament ihre Anschauung dar und legen ihm ihre Aufgabenbeschreibung vor.

§ 3. Artikel 13 bis 15 und 17 ff. des vorliegenden Erlasses sind auf die Hohen Vertreter anwendbar.

Abschnitt 5 - Der Aussendienst

Art. 9 - § 1. Innerhalb des Aussendienstes gibt es drei Dienstgrade: Attaché, erster Attaché und Direktor. Die Beförderung eines Bediensteten zu einem höheren Dienstgrad erfolgt mittels einer Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad.

§ 2. Die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad ist die Ernennung in den nächsthöheren Dienstgrad innerhalb derselben Stufe wie der Stufe des Bediensteten.

Abschnitt 6 - Diplomatische Personalbewegung und Bedingungen für die Amtszuweisung

Art. 10 - § 1. Unter "diplomatischer Personalbewegung" ist die periodische Änderung der Zuweisung der Personalmitglieder des Aussendienstes zu verstehen. Sie findet alle fünf Jahre statt. Die Personalbewegung schliesst die zeitweilige Zuweisung zu der Zentralverwaltung im Falle einer Nichtzuweisung zu diplomatischen Funktionen ein.

§ 2. Die Zuweisung der Personalmitglieder des Aussendienstes in dem gleichen diplomatischen Posten kann einmal verlängert werden.

Die Gesamtdauer der Missionen in einem diplomatischen Posten, die von einem Personalmitglied des Aussendienstes in unmittelbarer Reihenfolge durchgeführt werden, ohne bei der Zentralverwaltung wieder in Dienst zu treten, darf zwei Missionen nicht überschreiten.

§ 3. Bei jeder diplomatischen Personalbewegung wird von W.B.I. eine Liste der für eine Zuweisung offenen Posten ausgestellt.

Diese Liste wird anschliessend von der Wallonischen Regierung und der Regierung der Französischen Gemeinschaft genehmigt.

W.B.I. zieht die Personalmitglieder des Aussendienstes über die für eine Zuweisung offenen Posten zu Rate, mit Ausnahme derjenigen, deren letzte, in...

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