6. MÄRZ 1818 - Gesetz in Bezug auf die Strafen, die bei Übertretungen der allgemeinen Massnahmen in Bezug auf die interne Verwaltung aufzuerlegen sind, und auf die Strafen, die durch Verordnungen der Provinzial- oder Gemeindebehörden festgelegt werden können. - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 6. März 1818 in Bezug auf die Strafen, die bei Übertretungen der allgemeinen Massnahmen in Bezug auf die interne Verwaltung aufzuerlegen sind, und auf die Strafen, die durch Verordnungen der Provinzial- oder Gemeindebehörden festgelegt werden können, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gemeindegesetz vom 30. März 1836,

- das Provinzialgesetz vom 30. April 1836 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 2000),

- das Gesetz vom 5. Juni 1934 zur Abänderung der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 1818 in Bezug auf die Strafen, die bei Übertretungen der allgemeinen Massnahmen in Bezug auf die interne Verwaltung aufzuerlegen sind, und auf die Strafen, die durch Verordnungen der Provinzial- oder Gemeindebehörden festgelegt werden können, und von Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Mai 1849 über die einfachen Polizeigerichte und die Korrektionalpolizeigerichte,

- das Gesetz vom 14. Juni 1963 zur Abänderung des Gesetzes vom 6. März 1818 in Bezug auf die Strafen, die bei Übertretungen der allgemeinen Massnahmen in Bezug auf die interne Verwaltung aufzuerlegen sind, und auf die Strafen, die durch Verordnungen der Provinzial- oder Gemeindebehörden festgelegt werden können.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

6. MÄRZ 1818 - Gesetz in Bezug auf die Strafen, die bei Übertretungen der allgemeinen Massnahmen in Bezug auf die interne Verwaltung aufzuerlegen sind, und auf die Strafen, die durch Verordnungen der Provinzial- oder Gemeindebehörden festgelegt werden können

Artikel 1 - [Verstösse gegen Königliche Erlasse, für die in den Gesetzen keine besonderen Strafen festgelegt wurden oder werden, sowie Verstösse gegen Erlasse, die auf der Grundlage der Artikel 128 und 139 des Provinzialgesetzes von den Gouverneuren und den Bezirkskommissaren beschlossen wurden, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn Tagen und mit...

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