24. OKTOBER 1934 - Königlicher Erlass Nr. 22 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für gewisse Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, sich an der Geschäftsführung und Aufsicht von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kreditvereinigungen zu beteiligen und den Beruf eines Börsenmaklers oder die Tätigkeit einer Depositenbank auszuüben, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch :

- das Gesetz vom 4. August 1978 zur wirtschaftlichen Neuorientierung,

- das Gesetz vom 9. März 1989 zur Abänderung des Handelsgesetzbuches und des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten,

- das Gesetz vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Belgisches Staatsblatt vom 5. April 1996),

- das Gesetz vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater,

- das Konkursgesetz vom 8. August 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1999),

- das Gesetz vom 2. Juni 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte,

- das Gesetz vom 10. Januar 1999 über die kriminellen Organisationen,

- das Gesetz vom 10. Februar 1999 über die Ahndung der Korruption,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Gesetz vom 28. April 2009 zur Abänderung von Artikel 3bis § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

24. OKTOBER 1934 - [Königlicher Erlass Nr. 22 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben]

[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 2. Juni 1998 (B.S. vom 22. August 1998)]

Artikel 1 - [[Unbeschadet der in den Sonderbestimmungen festgelegten Verbote kann ein Richter, der entweder in Belgien oder in den Gebieten, die unter belgischer Aufsicht oder Verwaltung gestanden haben, eine Person, und sei es nur bedingt, als Täter oder Komplize einer der folgenden Straftaten oder versuchten Straftaten verurteilt]

  1. Falschmünzerei,

  2. Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen Wertpapieren, Aktien, Schuldverschreibungen, Zinsscheinen und Inhabernoten, die von der Staatskasse ausgegeben werden, oder von Inhaberbanknoten, deren Ausgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt ist,

  3. Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stempeln, Prägestempeln und Marken,

  4. Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden,

  5. Beamtenbestechung oder Gebührenüberforderung,

  6. Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung...

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