23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 23. Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 19. März 1898 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juni 1894 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- das Gesetz vom 27. Dezember 1923 zur Regelung der Anlage von Geldmitteln der anerkannten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- das Gesetz vom 3. August 1924 zur Aufhebung oder Abänderung einiger Gesetzesbestimmungen zur Auferlegung der Veröffentlichung von Erlassen und Urkunden im Belgischen Staatsblatt,

- das Gesetz vom 30. März 1926 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juni 1894 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- den Königlichen Erlass Nr. 238 vom 4. Februar 1936 zur Ergänzung des Gesetzes vom 23. Juni 1894 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- den Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 27. November 1999),

- den Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches,

- das Gesetz vom 27. März 1951 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- das Gesetz vom 30. April 1958 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten,

- das Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung,

- das Gesetz vom 12. Mai 1971 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juni 1894 zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und des Gesetzes vom 30. Juli 1923 über die Fusion der anerkannten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit,

- das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1998),

- das Konkursgesetz vom 8. August 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1999).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT, DER INDUSTRIE UND DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN

23. JUNI 1894 - Gesetz zur Revision des Gesetzes vom 3. April 1851 über die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit

Artikel 1 - Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit werden von der Regierung anerkannt, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben und mit dem ausschliesslichen Zweck gegründet worden sind:

  1. [den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern bei Krankheit, Verwundung und Gebrechlichkeit, bei Eheschliessung oder der Geburt eines Kindes zeitweilige Unterstützung zu gewähren, für die Bestattungskosten aufzukommen, der Familie eines Gesellschafters bei dessen Tod oder beim Tod seines Ehepartners zeitweilige Unterstützung zu gewähren,]

  2. den Gesellschaftern entweder bei Verlust oder Krankheit des Viehs oder bei unvorhergesehenen Ernteschäden eine Entschädigung zu gewähren,

  3. den Gesellschaftern und deren Familienmitgliedern, jedoch unter Ausschluss jeglicher anderen Personen, durch das Zusammenlegen ihrer Sparguthaben den Kauf von Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Haustieren oder Gegenständen, die zur Deckung eines zeitweiligen oder wiederkehrenden Bedarfs bestimmt sind, insbesondere Düngemittel oder Saatgut, zu erleichtern,

  4. den Gesellschaftern Darlehen zu gewähren, die den Betrag von 300 Franken nicht übersteigen,

    [V. voreheliches Sparen zu organisieren, damit die Gesellschafter, die heiraten, über eine Summe verfügen können, die im Verhältnis zu ihren Einzahlungen steht und die durch einen Beitrag zu Lasten des Staates erhöht werden kann gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die der König bestimmt.]

    [Art. 1 einziger Absatz römisch I ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 4. Februar 1936 (B.S. vom 6. Februar 1936); einziger Absatz römisch V eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27. März 1951 (B.S. vom 31. März 1951)]

    1. 2 - Folgende Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten, und sofern sie ihren Gesellschaftssitz in Belgien haben:

      1. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die im Hinblick auf verschiedene im vorhergehenden Artikel aufgezählte Zwecke gegründet worden sind,

      2. die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, deren Zweck die Bildung eines separaten Fonds zur Unterstützung, durch jährliche Zulagen, älterer oder gebrechlicher Gesellschafter oder, nach deren Tod, ihrer Familienmitglieder ist. Diese Zulagen dürfen nur auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf andere jährliche Einkünfte einbehalten werden; der Betrag der Zulagen wird jedes Rechnungsjahr angepasst und darf pro Person 1.200 Franken nicht übersteigen.

    2. 3 - Anerkannte Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit können einen Verband gründen, um teilnehmende Mitglieder, die den Bezirk gewechselt haben, gegenseitig aufzunehmen, um ihre Dienste gemeinsam zu organisieren und um Schiedskollegien einzusetzen, die eventuelle Streitsachen zwischen den verschiedenen zusammengeschlossenen Gesellschaften oder zwischen den Mitgliedern dieser Gesellschaften schlichten sollen.

      Sie dürfen jedoch ihre Autonomie nicht aufgeben; sie müssen sich das Recht vorbehalten, jedes Jahr mit dreimonatiger Vorankündigung aus dem Verband austreten zu können, und für diesen Fall den Modus für die Regelung ihrer Rechte vorsehen.

      Die auf diese Weise gegründeten Verbände können von der Regierung anerkannt werden, vorausgesetzt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten.

      Die in den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23, 24...

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