27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über den Zugang zur Gesundheitspflege - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über den Zugang zur Gesundheitspflege.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

über den Zugang zur Gesundheitspflege

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes

über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Abschnitt 1 - Unbegleitete minderjährige Ausländer

  1. 2 - In Artikel 32 Absatz 1 Nr. 22 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:

    "Der König kann die Zeiträume bestimmen, die mit Zeiträumen, in denen der Unterricht der Grund- oder Sekundarstufe besucht wird, gleichgesetzt werden."

    Abschnitt 2 - Raucherentwöhnung

  2. 3 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Nr. 24 wie folgt ersetzt:

    "24. Beteiligung an der Unterstützung für die Raucherentwöhnung. Der König kann die Beteiligung der Versicherung auf die pharmazeutische Hilfe für die Raucherentwöhnung ausdehnen,".

    Abschnitt 3 - Haarprothesen

  3. 4 - In Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird eine Nr. 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "20bis. - Liefern von Haarprothesen,".

  4. 5 - In Artikel 35 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 22. Dezember 2003, werden die Wörter "und 20" jeweils durch die Wörter ", 20 und 20bis" ersetzt.

  5. 6 - In Artikel 37 § 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. April und 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Artikel 34 Nrn 14, 24 und 25 erwähnten Leistungen" durch die Wörter "in Artikel 34 Nr. 14, 20bis, 24 und 25 erwähnten Leistungen" ersetzt.

    Abschnitt 4 - Radioisotope

  6. 7 - In Artikel 18 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 10. August 2001, werden die Wörter "eine Übersicht über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" durch die Wörter "zwei Übersichtslisten, eine Übersicht über die Änderungen der in Artikel 35 § 2ter erwähnten Liste sowie eine Übersicht über die Änderungen der in Artikel 35bis erwähnten Liste" ersetzt.

  7. 8 - In Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 23 § 2, 35 § 1 und 35 § 2ter erwähnten Verzeichnisses" durch die Wörter "in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses" ersetzt.

  8. 9 - In Artikel 27 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die in Absatz 2 erwähnt werden" durch die Wörter "die in Artikel 35 § 2 vorgesehen sind" ersetzt.

  9. 10 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird § 2ter, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wie folgt ersetzt:

    " § 2ter - Der König bestätigt die Liste der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope. Auf Vorschlag des Fachrates für Radioisotope oder nach Stellungnahme dieses Fachrates ändert der Minister die Liste der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d) erwähnten erstattungsfähigen Radioisotope sowie die diesbezüglichen Erstattungsbedingungen. Auf Vorschlag des Fachrates für Radioisotope bestimmt der König das Verfahren, das von Antragstellern, die die Eintragung eines Produkts in die Liste der erstattungsfähigen Radioisotope, eine Änderung der Liste oder die Streichung eines Produkts aus dieser Liste beantragen, befolgt werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen bei einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der König radioaktive oder radioaktiv gemachte Produkte, die anderen Kategorien von Gesundheitsleistungen angehören sollten, erstattungsfähigen Radioisotopen gleichsetzen."

  10. 11 - In Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 27. Dezember 2005 und 13. Dezember 2006, wird Absatz 6 aufgehoben.

  11. 12 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Abschnitt XXI, der einen Artikel 77quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Abschnitt XXI - Pflichten der Firmen, die radiopharmazeutische Produkte auf den belgischen Markt bringen und deren Zulassung zur Erstattung beantragen

  12. 77quinquies - § 1 - Eine Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, ist verpflichtet, ab dem Einreichen des Erstattungsantrags zu gewährleisten, dass das betreffende radiopharmazeutische Produkt spätestens am Tag, an dem die Erstattung in Kraft tritt, tatsächlich erhältlich ist, und die Kontinuität der Verfügbarkeit des Produkts zu gewährleisten.

    Wenn es der Firma, die radiopharmazeutische Produkte auf den belgischen Markt bringt und deren Erstattung beantragt hat, unmöglich ist, den Markt mit einem Packungstypen zu beliefern, wird diese Packung als nichtverfügbar angesehen. Die Firma notifiziert dem Fachrat für Radioisotope das Datum des Beginns, das voraussichtliche Datum des Endes und den Grund der Nichtverfügbarkeit.

    § 2 - Wird der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts auf einem anderen Weg als durch die Firma von der Nichtverfügbarkeit eines radiopharmazeutischen Produkts in Kenntnis gesetzt, beantragt er bei der Firma eine Bestätigung, dass das radiopharmazeutische Produkt tatsächlich nicht verfügbar ist. Die Firma verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen ab Empfang dieses Antrags...

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