2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 2. M‰rz 2007 zur Ab‰nderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

2. MƒRZ 2007 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel IV.I.37, VI.II.3bis, VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 und Absatz 3, VI.II.15, VI.II.16, VI.II.18 Absatz 3, VI.II.19 ß 1 Absatz 4, VI.II.21 Absatz 1 und VI.II.23;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Bestimmung der Modalit‰ten ¸ber die Mobilit‰t des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 17 und 17ter ;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 185/4 des Verhandlungsausschusses f¸r die Polizeidienste vom 19. Juli 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Juli 2006;

In der Erw‰gung, dass die Stellungnahme des B¸rgermeisterbeirats nicht ordnungsgem‰ss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verl‰ngerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 24. Januar 2007;

Aufgrund des Einverst‰ndnisses Unseres Ministers des ÷ffentlichen Dienstes vom 19. September 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.188/2 des Staatsrates vom 21. Februar 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel VI.II.3bis RSPol, dessen derzeitiger Text ß 1 bilden wird, wird ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

´ ß 2 - Der Polizeiinspektor-Anw‰rter, der sich im Laufe seiner Grundausbildung...

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