20. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung des Kˆniglichen Erlasses vom 20. Dezember 2005 zur Ab‰nderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen in Malmedy erstellt worden.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST INNERES

20. DEZEMBER 2005 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

BERICHT AN DEN K÷NIG

Sire,

gem‰ss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des vorliegenden Erlasses, die Mobilit‰tsregelung f¸r die Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu gew‰hrleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine ausreichende und punktuelle Verst‰rkung erh‰lt.

Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Ab‰nderungen bezweckt, das Mobilit‰tsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand sp¸rbar zu verringern. Wie mit dem Kˆniglichen Erlass vom 31. August 2005 zur Organisation der Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005) soll mit diesen Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevˆlkerung bessere polizeiliche Dienstleistungen anzubieten.

Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen zu erstellen, f¸r die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die notwendigerweise absolviert werden m¸ssen, um die mit diesen Stellen verbundenen Funktionen aus¸ben zu kˆnnen.

Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern nur wenige Kommentare.

Dagegen sind mehr Erl‰uterungen erforderlich in Bezug auf einige im Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer gesetzlichen Best‰tigung sind.

Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion ¸ber die Best‰tigung der im Kˆniglichen Erlass vom 30. M‰rz 2001 (RSPol) enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut in Erinnerung.

Wie im Bericht an den Kˆnig zum Kˆniglichen Erlass vom 30. M‰rz 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. M‰rz 2001, S. 10863; deutsche ‹bersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. M‰rz 2004, S. 13951) und in der Begr¸ndung des Gesetzes vom 26. April 2002 (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 4) erw‰hnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehˆrden zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des Staatsrates also befolgt.

Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz wesentliche Elemente des Statuts "enth‰lt", ohne jedoch die Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu best‰tigen, sodass folglich eine formelle Best‰tigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell best‰tigt worden (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Best‰tigung wird die Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Best‰tigung gilt f¸r die Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, die gem‰ss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom Kˆnig festgelegt werden.

Gerade die ƒnderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und die G¸ltigkeitsdauer der Brevets stellen ƒnderungen solcher "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen werden, und wurden somit beibehalten.

In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische Ab‰nderung des gesetzlich best‰tigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt befolgt.

Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, die f¸r diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern festgelegt werden. Es sei n‰mlich daran erinnert, dass es sich um Kriterien handelt, die diejenigen erg‰nzen, die verordnungsgem‰ss festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen Detailregelungen der ministeriellen Zust‰ndigkeit zu ¸berlassen.

Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des Einsatzkaders gew‰hrt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Br¸ssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Br¸sseler Polizeikorps erhˆht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Kˆniglichen Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die Bef¸rchtung, f¸r eine sehr lange Zeit Br¸ssel zugewiesen zu werden, noch stets als Hemmschuh f¸r die Wahl f¸r Br¸ssel. Der Vorteil eines relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilit‰t f¸r eine Stelle in den Provinzen stellt somit einen erg‰nzenden Anreiz dar. In dieser Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive Rechtfertigung dieser annehmbaren und verh‰ltnism‰ssigen Massnahme.

So weit, Sire, die Erl‰uterungen zum vorliegenden Erlass.

Wir haben die Ehre,

Sire,

die getreuen und ehrerbietigen Diener

Eurer Majest‰t

zu sein.

Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz

Frau L. ONKELINX

Der Vizepremierminister und Minister des Innern

P. DEWAEL

20. DEZEMBER 2005 - Kˆniglicher Erlass zur Ab‰nderung verschiedener Texte in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April...

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