27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

Deutsche Ubersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Ubersetzung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz.

Diese Ubersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung

KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft

  1. 2 - Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar und 10. April 2003, 31. Mai 2005, 20. Juli 2006 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Der Untersuchungsrichter entscheidet ebenfalls, ob dieser Haftbefehl entweder in einem Gefängnis oder durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung, die die ständige Anwesenheit des Betreffenden an einer bestimmten Adresse voraussetzt, erlaubtes Entfernen ausgenommen, erfolgt gemäß den vom König festgelegten Modalitäten.

    2. In § 5 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Wenn der Untersuchungsrichter entscheidet, dass der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt werden muss, vermerkt er ebenfalls die Adresse, wo die Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird.

  2. 3 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Januar 2005 und 13. August 2011, wird wie folgt abgeändert:

    1. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

      § 3bis - Wenn der Haftbefehl durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird, kann der Untersuchungsrichter:

      1. dem Beschuldigten verbieten, Besuch von individuell im Haftbefehl vermerkten Personen zu erhalten,

      2. jeglichen Briefverkehr mit individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen verbieten,

      3. jegliche Telefongespräche oder elektronische Kommunikation mit individuell im Haftbefehl vermerkten Personen oder Einrichtungen verbieten.

    2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von § 3 » durch die Wörter « aufgrund von § 3 und § 3bis » ersetzt.

    3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      § 7 - Die Paragraphen 2 und 3 sind nicht anwendbar auf den Haftbefehl, der durch eine Untersuchungshaft unter elektronischer Uberwachung vollstreckt wird.

  3. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.

    2. In § 4 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

    Sie befindet darüber hinaus gemäß den in Artikel 16 § 1 vorgesehenen Kriterien über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Haft und über die Modalitäten für deren Vollstreckung.

  4. 5 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Mai 2005 und 11. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.

    2. In Absatz 2 wird der erste Satz durch die Wörter « sowie über die Modalitäten für deren Vollstreckung » ergänzt.

    3. In Absatz 2 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:

    In diesem Fall ist der Beschluss zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und die Modalität für deren Vollstreckung für drei Monate ab dem Tag, an dem der Beschluss gefasst wird, gültig.

    4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « Gründe für die Aufrechterhaltung der Haft » und dem Wort « vorliegen » die Wörter « oder für die Änderung der Vollstreckungsmodalität der Haft » eingefügt.

    5. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « dass die Untersuchungshaft aufrechterhalten » und den Wörtern « werden muss » die Wörter « oder dass die...

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