16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 16. Oktober 2008 zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

16. OKTOBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse zur Ausführung des Waffengesetzes

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, Artikel 5 § 2 Absatz 1, Artikel 7 § 2, Artikel 12 Nr. 5 und Artikel 37 Nr. 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Waffengesetzes;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schiessen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. September 1997 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Schiessständen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 2006 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen;

Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Waffen vom 28. Mai 2008 in Bezug auf Artikel 13;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. August 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. September 2008;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass im Gesetz vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Waffengesetzes bestimmt wird, dass die Artikel des Waffengesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, am 1. September 2008 in Kraft treten; dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die zur Ausführung dieser Artikel notwendigen Bestimmungen für dieses Datum erlassen sein müssen; dass es aus praktischen Gründen wünschenswert ist, die durch dieses Gesetz vorgenommenen...

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