29. NOVEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung von verschiedenen Erlassen zur Ausführung des Wallonischen Wohngesetzbuches

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten und durch die Dekrete vom 18. Mai 2000, vom 14. Dezember 2000, vom 31. Mai 2001, vom 20. Dezember 2001, vom 4. Juli 2002, vom 15. Mai 2003, vom 18. Dezember 2003, vom 3. Februar 2005, vom 20. Juli 2005, vom 30. März 2006, vom 1. Juni 2006 und vom 23. November 2006 abgeänderten Wallonischen Wohngesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Umgestaltung von verbesserungsfähigen Wohnungen und für die Errichtung von Wohnungen aus Gebäuden, die ursprünglich nicht zu Wohnzwecken bestimmt waren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Uberbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1 19° bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Definitionen;

In der Erwägung, dass es Anlass besteht, die Verordnungstexte mit dem Gesetzbuch, in seiner abgeänderten Fassung vom 20. Juli 2005, in Einklang zu bringen;

In der Erwägung, dass die materiellen Fehler im Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Uberbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1 19° bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Definitionen zu berichtigen sind;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Anpassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen

Artikel 1 - In Artikel 5 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Sanierung verbesserungsfähiger Wohnungen, wird § 2 durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Bei Teilung einer Einfamilienwohnung in mehrere Wohnungen kann jede dieser Wohnungen Gegenstand eines Antrags sein, vorausgesetzt, dass die nutzbare Fläche der Wohnräume, aus denen die Wohnung besteht, die vom Minister in Sachen Belegung der Wohnungen festgesetzte Mindestwerte erreicht.

KAPITEL II - Anpassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 1999 zur Einführung einer Prämie für die Umgestaltung von verbesserungsfähigen Wohnungen...

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