22. NOVEMBER 2012. - Dekret zur Festlegung der verschiedenen Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Definitionen:

  1. Regionale Gesellschaft : die "Société régionale wallonne du Transport" (Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft);

  2. DBFM-Gesellschaft: der mit der Durchführung des DBFM-Vertrags beauftragte Dienstleistungserbringer;

  3. DBFM-Vertrag: der zwischen der regionalen Gesellschaft und der DBFM-Gesellschaft abgeschlossene Vertrag, aufgrund dessen die Letztere die erste Linie der Strassenbahn von Lüttich planen, bauen, finanzieren, unterhalten und/oder der regionalen Gesellschaft zur Verfügung stellen muss.

    KAPITEL II - Regionale Garantie der ordnungsgemässen Durchführung

    1. 2 - Der Regierung ist es erlaubt, die Garantie der Region in Form einer Bürgschaft im Sinne des Artikels 2011 und ff. des Zivilgesetzbuches zu gewähren, um die Zahlung durch die regionale Gesellschaft aller von der Letzteren zu zahlenden Beträge in Durchführung des DBFM-Vertrags bezüglich der ersten Linie der Strassenbahn von Lüttich zu garantieren.

      KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen

    2. 3 - In das Dekret vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, abgeändert durch das Dekret vom 1. März 2012, wird ein Kapitel IVquater mit dem Titel "Kapitel IVquater - Gesetzliche gemeinnützige Dienstbarkeiten bezüglich der Durchführung und des Betriebs eines Strassenbahnnetzes im Ballungsgebiet von Lüttich" eingefügt.

    3. 4 - In dasselbe Dekret wird ein Abschnitt 1 mit dem Titel "Abschnitt 1. - Gesetzliche gemeinnützige Dienstbarkeit auf dem öffentlichen Eigentum" eingefügt.

    4. 5 - In den durch Artikel 4 eingefügten Abschnitt 1 wird ein Artikel 36sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Artikel 36sexies - § 1. Zugunsten der regionalen Gesellschaft wird eine gesetzliche gemeinnützige Dienstbarkeit eingerichtet, die ihr ermöglicht, die erforderlichen Bauwerke und Ausrüstungen, einschliesslich ihres Zubehörs und die zur Durchführung und zum Betrieb des öffentlichen Strassenbahnverkehrsnetzes im Ballungsgebiet von Lüttich erforderlichen Freiräume kostenlos unter, auf oder über dem öffentlichen Eigentum einer jeden juristischen Person öffentlichen Rechts einzurichten.

      Der regionalen Gesellschaft ist es jedoch nicht erlaubt, Bauwerke und Ausrüstungen auf den von der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen verwalteten...

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