6. SEPTEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Vermietung der von der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Wohnungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wohngesetzbuches, insbesondere der Artikel 94 §§ 1 und 1bis, und 171bis § 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 15. Februar 1996 zur Bestimmung, für die durch die "Société régionale wallonne du Logement" (Regionale Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie) oder durch die von dieser anerkannten Gesellschaften verwalteten Wohnungen, der Modalitäten für die Einreichung von Bewerbungen, der Verfahrenregeln bei Empfang einer unvollständigen Bewerbung sowie des Verfahrens und der Modalitäten für die Bestätigung einer zugelassenen Bewerbung;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 21. April 1995 zur Bestimmung der Form des Bewerberverzeichnisses für eine Wohnung der "Société régionale wallonne du Logement" (Regionale Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie) und der von dieser anerkannten Gesellschaften;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 15. Februar 1996 zur Organisierung der Verfahrensmodalitäten bezüglich Einsprüche von Mietbewerbern um eine Sozialwohnung der "Société régionale wallonne du Logement" (Regionale Wohnungsbaugesellschaft für die Wallonie) oder der durch diese anerkannten Gesellschaften;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 15. Juni 2001 zur Festlegung des Mustermietvertrags für die Vermietung von Sozialmietwohnungen, die von Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwaltet werden;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 20. Oktober 1992 zur Festlegung der allgemeinen Regeln, an denen sich die "Société wallonne du Logement" und die durch sie anerkannten Gesellschaften bei der Ermittlung des in Artikel 15 § 1 Abs. 2 des durch Erlass der vom 23. Juli 1992 abgeänderten Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 über das Vermieten von Wohnungen, die durch die "Société wallonne du Logement" oder durch von ihr anerkannten Gesellschaften verwaltet werden, erwähnten Koeffizienten zu halten hat;

Aufgrund des Vorschlags der "Société wallonne du Logement" vom 22. Mai 2006 über die Charta der Mieter und der Gesellschaften;

Aufgrund des Gutachtens der "Société wallonne du Logement" vom 28. August 2006;

Aufgrund des am 21. August 2007 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.514/2/V des Staatsrats;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2005 über den Erneuerungsplan der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens;

Nach Beratung,

Beschliesst :

TITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Gesetzbuch: das Wallonische Wohngesetzbuch;

  2. Minister: der Minister des Wohnungswesens;

  3. Verwaltung: die Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes des Ministeriums der Wallonischen Region;

  4. Wallonische Gesellschaft: die "Société wallonne du Logement";

  5. Gesellschaft: die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

  6. Haushalt: die alleinstehende Person oder mehrere verwandte bzw. nicht verwandte Personen, die im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen gewöhnlich zusammen wohnen, gemäss Artikel 1 28° des Gesetzbuches;

  7. Mieter: der Haushalt, der mit der Gesellschaft einen Mietvertrag abgeschlossen hat;

  8. Einkommen: Das durch das Gesetzbuch über die Einkommensteuern der natürlichen Personen bestimmte Nettoeinkommen, das von den Haushaltsmitgliedern, die die Wohnung bewohnen, im Laufe des vorletzten Jahres vor dem Jahr der Berechnung oder Revision der Miete, abzüglich der in Artikel 104 1° und 2° des besagten Gesetzbuches erwähnten abzugsfähigen Ausgaben, bezogen wird, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen:

    1. das Einkommen der nachstehend aufgeführten, mit den Mietern verwandten Personen, wird lediglich bis zur Höhe von 50% berücksichtigt:

      - das ledige Kind über 18 Jahre und unter 25 Jahren;

      - der Verwandte in aufsteigender Linie in dem Ruhestand;

      - der im Sinne von Artikel 1 33° des Gesetzbuches behinderte Verwandte in auf- bzw. absteigender Linie oder Seitenverwandte;

    2. Das Einkommen des ledigen Kindes unter 18 Jahre werden nicht berücksichtigt;

    3. Das bei der Berechnung oder der Revision der Miete von der Gesellschaft berücksichtigte Mindesteinkommen darf nicht unter dem Integrationseinkommen liegen;

  9. Garage: bedeckter, geschlossener und Privatteil, der der Wohnung angehört und zur Unterstellung eines Kraftfahrzeugs bestimmt ist;

  10. Hof und Garten: Raum im Freien, der der Privatbenutzung durch den Mieter vorbehalten ist;

  11. Schlafzimmer: Schlafraum, dessen Mindestfläche die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Uberbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1 19° bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches festgelegten Bedingungen erfüllt;

  12. Selbstkostenpreis: der Gesamtbetrag der durch die Gesellschaft als solche gebuchten Ausgaben für die Immobiliengeschäfte zum Erwerb, Bau, Abbruch, Erhaltung, Sanierung, Verbesserung, Umgestaltung oder Anpassung der Wohnung oder der von der Wallonischen Gesellschaft bestimmte Betrag;

  13. aktualisierter Selbstkostenpreis: der aktualisierte Selbstkostenpreis der Wohnung entspricht dem Selbstkostenpreis der Wohnung, der mit dem geeigneten, in der Tabelle der Anlage 2 des vorliegenden Erlasses bestimmten Angleichungskoeffizienten multipliziert wird.

    Diese Koeffizienten werden an den allgemeinen Mietpreisindex des Monates Mai 2007 gebunden. Sie werden jedes Jahr nach dem allgemeinen Mietpreisindex des Monates Mai vor der Anpassung und zum ersten Mal am 1. Januar 2008 geändert;

  14. Grundmiete: die Grundmiete entspricht dem aktualisierten Selbstkostenpreis der Wohnung, der mit einem zwischen 2 und 10% liegenden Koeffizienten multipliziert wird. Dieser Koeffizient wird von der Gesellschaft nach den vom Minister nach Begutachtung durch die Wallonische Gesellschaft festgelegten Regeln bestimmt.

    Die Grundmiete wird jedes Jahr unter Berücksichtigung des aktualisierten Selbstkostenpreises der Wohnungen neufestgesetzt.

    Wenn Arbeiten zur Energieeinsparung, die nach Stellungnahme der Wallonischen Gesellschaft vom Minister bestimmt sind, ausgeführt werden, wird während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die vorläufige Abnahme dieser Arbeiten folgt, der im vorigen Absatz definierten Grundmiete ein Betrag, der 5% der Investitionskosten entspricht, hinzugefügt.

    Der Gesamtbetrag der Grundmieten muss 6% des aktualisierten Selbstkostenpreises der gesamten Wohnungen der Gesellschaft entsprechen.

  15. proportionierte Wohnung: die Wohnung, die eine Anzahl Schlafzimmer enthält, die der Haushaltszusammensetzung entspricht, d.h.:

    1. ein Schlafzimmer für eine alleinstehende Person;

    2. ein Schlafzimmer für das Ehepaar oder das Paar, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt;

    3. - zwei Schlafzimmer, wenn jedes Mitglied des Ehepaars oder des Paares, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, jünger als 35 Jahre ist;

      - zwei Schlafzimmer pro Ehepaar oder pro Paar, das in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wenn ein Mitglied behindert ist, oder, auf begründeten Beschluss der Gesellschaft, in spezifischen Fällen dieser Art;

    4. für die Kinder:

      - ein Zimmer für ein Kind oder für eine Gruppe von zwei Kindern gleichen Geschlechts unter zehn Jahren;

      - zwei Schlafzimmer für Kinder unterschiedlichen Geschlechts, und wenn eines von ihnen über sechs Jahre ist;

      - ein zusätzliches Schlafzimmer pro behindertes Kind.

      Bei der Zuweisung der Wohnung berücksichtigt die Gesellschaft für die Anwendung von Absatz 1 das oder die Kinder, die in einem Urteil festgesetzte Unterbringungsmodalitäten bei einem oder dem anderen Haushaltsmitglied geniesst.

      Die Gesellschaft kann in aussergewöhnlichen Fällen und aufgrund eines mit dem gleichlautenden Gutachten des Kommissars der Wallonischen Gesellschaft erfassenen, mit Gründen versehenen Beschlusses, von der Bestimmung von Absatz 1 abweichen.

      Die Gesellschaft kann mit der Zustimmung der Wallonischen Gesellschaft für eine Gruppe von Gemeinschaftswohnungen, die gemeinschaftliche Räume teilen, von der Bestimmung von Absatz 1 abweichen.

  16. Student: die Person, die in einer Einrichtung des Sekundar- bzw. Hochschulwesens eingeschrieben bzw. immatrikuliert ist, wo sie den Unterricht besucht, was ihre Haupttätigkeit bildet.

    TITEL II - Sozialwohnungen

    KAPITEL I - Charta der Gesellschaften und der Mieter

    Art. 2 - Eine Charta der Gesellschaften und der Mieter, deren Muster in der Anlage 3 zu finden ist, wird von der Gesellschaft sowie von den Mietern vor ihrem Einzug unterzeichnet.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 3 - § 1 - Der vorliegende Titel findet Anwendung auf die Vermietung von Sozialwohnungen, die von der Wallonischen Gesellschaft oder von den Gesellschaften verwaltet werden.

    Er findet keine Anwendung auf die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu gewerblichen Zwecken, für eine öffentliche Dienststelle, zu sozialen oder gemeinschaftlichen Zwecken, für die Wohnung der Hausmeister oder für die Vermietung von Garagen und Parkplätzen bestimmt sind.

    § 2 - Der Haushalt erfüllt die in Artikel 1 29° oder 30° des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen über das Einkommen und das Vermögen:

  17. bei der Einreichung des Bewerbungsantrags;

  18. bei der Bestätigung der Bewerbung;

  19. bei der Zuweisung der Wohnung;

  20. während der Mietdauer.

    § 3 - Innerhalb des Monats, in dem er darum gebeten wird, muss der Haushalt jede zur Uberprüfung der Zulassungsbedingungen notwendige Auskunft abgeben.

    Er ist ebenfalls verpflichtet, die Gesellschaft schriftlich zu ermächtigen...

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