17. JULI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung von Artikel 17 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 94;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen;

Aufgrund des Gutachtens der "Société wallonne du Logement" vom 19. Mai 2008;

Aufgrund des Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region) vom 3. Juni 2008;

Aufgrund des am 7. Juli 2008 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.798/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In der allgemeinen Tabelle der Vorzugsrechte von Artikel 17, § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. September 2007 über die Vermietung der von der "Société wallonne du Logement" oder von den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes verwalteten Sozialwohnungen wird nach der 10. Kategorie der folgende Wortlaut eingefügt:

der Haushalt, in dem ein Mitglied seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in einer der Mitgliedsgemeinden der Gesellschaft, bei der er sich beworben hat, seinen Wohnsitz hat : 5.

Art. 2 - In Artikel 17, § 4, 1° desselben Erlasses werden Strich 1 und 2 mit dem folgenden Wortlaut ergänzt.

"mit Ausnahme des Vorzugsrechts, durch welches dem Haushalt, in dem ein Mitglied seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in einer der Mitgliedsgemeinden der Gesellschaft, bei der er sich beworben hat, seinen Wohnsitz hat, 5 Punkte gewährt werden."

Art. 3 - Die Anlage 4 desselben Erlasses wird durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 5 - Der Minister des Wohnungswesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 17. Juli 2008

Der Minister-Präsident,

R. DEMOTTE

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

A. ANTOINE

Anlage 4 - Einheitliches Bewerbungsformular

Nachschlagen tabelle : siehe Bild

ja

nein

A.2. GESELLSCHAFTEN, BEI DENEN SICH DER HAUSHALT EBENFALLS FUR DIE ZUWEISUNG EINER WOHNUNG BEWERBEN MÖCHTE (UND DENEN DAS VORLIEGENDE FORMULAR EBENFALLS UBERMITTELT WIRD)

Stadt, ehemalige...

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