7. FEBRUAR 2008 - Erlass der Regierung zur Anpassung der Zuschuss- und Schwellenbeträge zur Bezuschussung von Verschönerungs- und Verkehrsvereinen und deren Dachverbänden sowie der Informationsbüros und Informationsstellen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 17. Februar 2003 ¸ber die Anerkennung und Fˆrderung der Verschˆnerungsvereine, Verkehrsvereine und deren Dachverb‰nde sowie der Informationsb¸ros und Informationsstellen, insbesondere des Artikels 17;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Ausf¸hrung des Dekretes vom 17. Februar 2003 ¸ber die Anerkennung und Fˆrderung der Verschˆnerungsvereine, Verkehrsvereine und deren Dachverb‰nde sowie der Informationsb¸ros und Informationsstellen, insbesondere des Artikels 4;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 25. Januar 2008;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt, vom 6. Februar 2008;

Auf Grund der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere des Artikels 3 ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In der Erw‰gung, dass die Dringlichkeit dadurch begr¸ndet ist, dass die Lebenshaltungskosten in den letzten Wochen drastisch gestiegen sind, so dass die im Dekret vom 17. Februar 2003 genannten Betr‰ge erhˆht werden m¸ssen, um den Teuerungen Rechnung zu tragen und die Verkehrs- und Verschˆnerungsvereine sowie deren Dachverb‰nde ¸ber die Sicherheit der Hˆhe der ihnen gew‰hrten Zusch¸sse verf¸gen m¸ssen;

Auf Vorschlag des f¸r den Tourismus zust‰ndigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - F¸r die Anwendung dieses Erlasses versteht man unter:

  1. ´ Dekret ª: das Dekret vom 17. Februar 2003 ¸ber die Anerkennung und Fˆrderung der Verschˆnerungsvereine, Verkehrsvereine und deren Dachverb‰nde sowie der Informationsb¸ros und Informationsstellen;

  2. ´ Verkehrsvereine ª: die in Artikel 2 des Dekretes genannten Vereine;

  3. ´ Informationsb¸ros ª: die in Artikel 10 des Dekretes genannten B¸ros;

  4. ´ Informationsstellen ª: die in Artikel 11 des Dekretes genannten Stellen.

    1. 2 - Der in Artikel 6 ß 1 Absatz 1 des Dekretes vorgesehene j‰hrliche pauschale Funktionszuschuss wird von 250 EUR auf 280 EUR angehoben.

    Der in Artikel 8 des Dekretes vorgesehene j‰hrliche Sonderzuschuss wird von urspr¸nglich 500 EUR auf 561 EUR angehoben.

    Der in Artikel 12 Absatz 2 des Dekretes vorgesehene j‰hrliche Zuschuss zu den Mietkosten eines Informationsb¸ros wird von urspr¸nglich 2.500 EUR auf 2.805 EUR angehoben.

    Der in Artikel 12 Absatz 2 des Dekretes vorgesehene...

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