8. NOVEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Festlegung der näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf kommunaler Ebene;

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, Teil I, Buch I, insbesondere der Artikel L1141-11 und L1141-12;

Aufgrund des am 24. Januar 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 27. Juni 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 51.443/4;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Aufteilung der Teilnehmer an der Volksbefragung und Wahlvorstände

Artikel 1 - Die Aufteilung der Teilnehmer an der Volksbefragung in Wahlsektionen erfolgt gemäss Artikel L4123-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, nachstehend der Kodex genannt.

  1. 2 - Das Gemeindekollegium benennt unter den Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des kommunalen Wahlvorstandes.

    Die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände werden vom Vorsitzenden des kommunalen Wahlvorstandes unter den Teilnehmern an der Volksbefragung auf kommunaler Ebene benannt.

    Die Artikel L4125-3 bis L4125-5, L4125-9 bis L4125-15 und L4135-1 des Kodex sind entsprechend anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene.

  2. 3 - Das Gemeindekollegium übermittelt jedem Teilnehmer an der Volksbefragung mindestens fünfzehn Tage vor der Befragung eine Aufforderung an den Ort, wo er im Bevölkerungsregister eingetragen ist.

    Falls die Aufforderung einem Teilnehmer an der Volksbefragung nicht zugestellt werden konnte, wird sie im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo der Teilnehmer an der Volksbefragung sie bis zum Mittag des Tages der Abstimmung abholen kann.

    In der Aufforderung wird angegeben, an welchem Tag und in welchem Lokal der Teilnehmer an der Volksbefragung an der Befragung teilnehmen kann, und wann die Wahlbüros öffnen und schliessen.

    Darüber hinaus wird mindestens zwanzig Tage vor der Befragung eine Aufforderungsbekanntmachung durch Anschlag in der Gemeinde veröffentlicht.

    KAPITEL II - Stimmzettel

  3. 4 - Das Gemeindekollegium erstellt den Stimmzettel gemäss den nachfolgend angegebenen Vorschriften.

    Auf dem Stimmzettel wird die Fragestellung angegeben.

    Hinter der Frage beziehungsweise den Fragen stehen jeweils die Wörter "ja" und "nein".

    Hinter den Wörtern "ja" und "nein" befindet sich jeweils ein Stimmfeld.

    Die Stimmfelder sind schwarz und weisen in der Mitte einen kleinen in der Farbe des Papiers gehaltenen Kreis auf. Das Wahlpapier ist weiss.

    Die Stimmzettel müssen absolut identisch sein.

  4. 5 - Artikel L4142-41 des Kodex ist entsprechend anwendbar auf die Volksbefragung auf kommunaler Ebene.

    KAPITEL III - Einrichtung der Wahllokale und Stimmabgabe

  5. 6 - Die Wahllokale und Kabinen, in denen die Wähler ihre Stimmabgabe vornehmen, werden entsprechend dem Muster III in der Anlage des Wahlgesetzbuches eingerichtet.

    Es ist mindestens eine Wahlkabine für je zweihundert Wähler vorhanden.

  6. 7 - Die in den Artikeln L4143-8 bis L4143-16 angeführten Ordnungsvorschriften und die Bestimmungen der Artikel L4143-21, § 3, L4143-27 und L4143-28 des Kodex gelten für die Volksbefragung auf kommunaler Ebene.

    KAPITEL IV - Stimmenauszählung

  7. 8 - Nach Abschluss der Stimmabgabe teilt jeder Vorsitzende eines Wahlbüros dem Vorsitzenden des kommunalen Wahlvorstandes sofort die Anzahl Teilnehmer an der Volksbefragung mit.

    Stellt der Vorsitzende des kommunalen Wahlvorstandes fest, dass die in Artikel L1141-5, § 6, des Kodex genannte Teilnahmeschwelle erreicht ist, so lässt er unverzüglich die Stimmenauszählung vornehmen.

  8. 9 - In Gemeinden, in denen das Wahlkollegium nicht mehr als drei Wahlsektionen umfasst, zählt der kommunale Wahlvorstand sämtliche Stimmzettel aus.

  9. 10 - In den Gemeinden mit mehr als drei Wahlsektionen wird ein Zählbürovorstand je 5 000 Teilnehmer an der Volksbefragung eingerichtet.

    Zählbürovorstände bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär, vier Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern.

    Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des kommunalen Wahlvorstandes unter den Teilnehmern an der Volksbefragung benannt.

  10. 11 - Bevor die Zählbürovorstände die Stimmenauszählung vornehmen, werden alle Stimmzettel aller Wahlbüros gemischt.

  11. 12 - Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder falten die Stimmzettel auseinander und ordnen sie nach folgenden Kategorien ein:

    1. Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe,

    2. zweifelhafte Stimmzettel,

    3. weisse oder ungültige Stimmzettel.

    Nach erfolgter Einteilung der Stimmzettel werden sie, ohne dass etwas an der Einteilung geändert wird, von den Vorstandsmitgliedern überprüft, die dem Vorstand ihre Bemerkungen und Beschwerden unterbreiten.

    Die Beschwerden und der Beschluss des Vorstandes werden in das Protokoll aufgenommen.

    Die zweifelhaften Stimmzettel und diejenigen, die zu einer Beschwerde Anlass gegeben haben, werden je nach Beschluss des Vorstandes der entsprechenden Kategorie zugeordnet.

    Die Stimmzettel der einzelnen Kategorien werden nacheinander von den Vorstandsmitgliedern gezählt.

    Alle auf die oben beschriebene Weise eingeteilten Stimmzettel werden in getrennten Umschlägen verschlossen.

    Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und für jede Frage die Anzahl Jastimmen und die Anzahl Neinstimmen fest.

    All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen.

  12. 13 - Ungültig sind:

    1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch den vorliegenden Erlass erlaubt ist,

    2. ...

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