14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 51 vom 14. April 1993 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 3, 4, 14, 48 und 51 über die Mehrwertsteuer.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER FINANZEN

14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer

Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer entrichten.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte Frist nicht überschreiten darf.

  1. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des Gesetzbuches festgelegt.

  2. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer, sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer erstattet.

    [Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist, gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)]

  3. 4 - In Artikel 1...

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