12. DEZEMBER 2002. - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat und den Föderierten Gebietskörperschaften über die Verbindlichkeit der Kollektiven Arbeitsabkommen

Aufgrund der Artikel 1 und 35 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 92bis, § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 1993;

Aufgrund des Beschlusses des Konzertierungsausschusses Föderalregierung-Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen vom 20. September 2002;

In der Erwägung, dass die kollektiven Arbeitsabkommen, die innerhalb der gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingerichteten paritätischen Organe geschlossen werden, ein unteilbares Ganzes bilden;

In der Erwägung, dass folgende Angelegenheiten zum Zuständigkeitsbereich der Föderalbehörde gehören :

- die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die sich auf die Lohnkosten auswirken, mit Ausnahme der Modalitäten für die Verwendung von Mitteln, die sich auf regionale oder gemeinschaftliche Angelegenheiten beziehen,

- das Arbeitsrecht,

- die Fonds für Existenzsicherheit,

- die soziale Sicherheit.

In der Erwägung, dass vorliegendes Abkommen die Autonomie der Sozialpartner garantiert;

In der Erwägung, dass die mit der Verbindlichkeit der kollektiven Arbeitsabkommen verbundene Rechtssicherheit gewährleistet werden sollte;

In der Erwägung, dass es den föderierten Gebietskörperschaften erlaubt sein sollte, die kollektiven Arbeitsabkommen in Bezug auf Angelegenheiten, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören, für verbindlich zu erklären, ohne dass dabei die im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vorgesehene ausschliessliche föderale Zuständigkeit angetastet wird;

haben :

der Föderalstaat, vertreten durch die Ministerin der Beschäftigung, Frau Laurette ONKELINX,

die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch ihre Regierung, in der Person von Herrn Patrick DEWAEL, Ministerpräsident, und Herrn Renaat LANDUYT, Minister der Beschäftigung und des Tourismus,

die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, in der Person von Herrn Hervé HASQUIN, Ministerpräsident, beauftragt mit den...

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