22. JULI 2010 - Programmdekret zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen verantwortungsvolle Staatsführung, administrative Vereinfachung, Energie, Wohnungswesen, Steuerwesen, Beschäftigung, Flughafenpolitik, Wirtschaft, Umwelt, Raumordnung, lokale Behörden, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Massnahmen im Bereich der verantwortungsvollen

Staatsführung und der administrativen Vereinfachung

Artikel 1 - In Artikel 3 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters wird der folgende § 5 eingefügt:

§ 5. Der Verwaltungsrat eines autonomen Hafens besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern.

  1. 2 - In Artikel 4, § 1 desselben Dekrets werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. unter Punkt 5° wird das Wort « ausübt. » durch das Wort « ausübt » ersetzt;

    2. die Bestimmung wird durch nachstehenden Punkt 6° ergänzt:

      6° dass der Bewerber das Alter von siebzig Jahren zum Zeitpunkt seiner Bezeichnung nicht erreicht hat;

      ;

    3. die Bestimmung wird durch nachstehende Nr. 7° ergänzt:

      7° dass der Bewerber seinen Wohnsitz in der Europäischen Union hat.

  2. 3 - Der zweite Absatz von Artikel 100 des Wallonischen Wohngesetzbuches wird aufgehoben.

  3. 4 - Der § 3 von Artikel 175.5 des Wallonischen Wohngesetzbuches wird aufgehoben.

  4. 5 - Der letzte Absatz von Artikel 184 des Wallonischen Wohngesetzbuches wird aufgehoben.

  5. 6 - Im Dekret vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region wird der Wortlaut « Regionalexekutive » durch den Wortlaut « Wallonische Regierung » und das Wort « Exekutive » durch das Wort « Regierung » ersetzt.

    In Artikel 5, § 4 desselben Dekrets wird der Wortlaut « Generaldirektor der Generaldirektion des Transportwesens des Ministeriums für Ausrüstung und Transportwesen » durch den Wortlaut « der leitende Beamte im öffentlichen Dienst der Wallonie, der mit dem Transportwesen beauftragt ist » ersetzt.

  6. 6bis - In Artikel 5, § 2, erster Strich des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2007, wird das Wort « neun » durch das Wort « sieben » ersetzt.

    In § 2, 2. Gedankenstrich desselben Artikels wird der Wortlaut « unter den in Artikel 21, Absatz 3 erwähnten Mitgliedern » nach dem Wortlaut « dieser Gesellschaften » hinzugefügt.

  7. 7 - In Absatz 1 von Artikel 21 des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2007, wird die Zahl « 18 » durch die Zahl « 14 » ersetzt.

    In Absatz 3 desselben Artikels wird der Wortlaut « die Regionale Gesellschaft » durch den Wortlaut « die Regierung » ersetzt.

    In Absatz 4 desselben Artikels wird der Wortlaut « der Regionalen Gesellschaft » durch den Wortlaut « der Regierung » ersetzt.

  8. 8 - In § 1 von Artikel D.366 des Buches 2 des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    - in Absatz 1 wird das Wort « siebzehn » durch das Wort « fünfzehn » ersetzt;

    - in Absatz 4 wird das Wort « acht » durch das Wort « sechs » ersetzt.

  9. 9 - Der letzte Satz von § 2 von Artikel D. 367 des Buches 2 des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird gestrichen.

  10. 10 - In Artikel 11 des Dekrets vom 1. April 1999 über die Gründung des autonomen Hafens Centre-Ouest wird das Wort « achtzehn » durch das Wort « fünfzehn » und das Wort « acht » durch das Wort « fünf » ersetzt.

  11. 11 - In Artikel 5.2, Absatz 1 des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der « Société wallonne de Financement complémentaire des Infrastructures » wird die Zahl « vier » durch die Zahl « fünf » ersetzt;

  12. 12 - § 1. Die Regierung ist befugt, alle Gesetzesbestimmungen betreffend die öffentlichen Verwalter, die Geschäftsführungsverträge und die Regierungskommissare zu kodifizieren; dies betrifft ebenfalls die Änderungen, die an diesen Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Kodifikation gebracht worden sind.

    § 2. Zu diesem Zweck kann sie, ohne jedoch die zu kodifizierenden Gesetzesbestimmungen inhaltlich abzuändern,

    1. die Form, insbesondere die Syntax und die Terminologie, die Vorlage, die Reihenfolge und die Nummerierung der zu kodifizierenden Bestimmungen ändern;

    2. die Nummerierung, die Reihenfolge und die Überschriften der Teile, Bücher, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte abändern, unter denen die zu kodifizierenden Bestimmungen geordnet sind, und falls notwendig neue Einteilungen schaffen;

    3. eine zu kodifizierende Bestimmung spalten, um deren Inhalt auf zwei oder mehrere Artikel zu verteilen;

    4. eine zu kodifizierende Bestimmung in einem oder mehreren Artikeln teilweise oder ganz übernehmen;

    5. die in den zu kodifizierenden Bestimmungen enthaltenen Referenzen mit der neuen Nummerierung und den geltenden Vorschriften in Übereinstimmung bringen.

  13. 13 - Die Kodifikation wird folgende Überschrift tragen: « Wallonisches Gesetzbuch für die Transparenz, Autonomie und Kontrolle der Einrichtungen öffentlichen Interesses ».

  14. 14 - Der Erlass zur Kodifikation wird Gegenstand eines Entwurfs eines Bestätigungsdekrets sein, der unverzüglich dem Wallonischen Parlament unterbreitet wird.

    Die Kodifikation hat nur ab dem Tag Wirkung, der in dem Bestätigungsdekret für das Inkrafttreten des Wallonischen Gesetzbuches für die Transparenz, Autonomie und Kontrolle der Einrichtungen öffentlichen Interesses festgelegt wird.

  15. 15 - Kapitel 1, der die Artikel 1 und 2 des Programmdekrets vom 3. Februar 2005 zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur administrativen Vereinfachung umfasst, wird aufgehoben.

    KAPITEL II - Massnahmen im Bereich der Energie

  16. 16 - Artikel 7, § 1 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, ersetzt durch das Dekret vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, wird durch einen wie folgt verfassten Absatz ergänzt:

    Die von den Gemeinden und Provinzen in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gehaltenen Anteile können entweder direkt oder über eine reine Finanzierungsinterkommunale gehalten werden.

  17. 17 - Artikel 45 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts wird wie folgt abgeändert:

    1. in § 1, Absatz 4 wird der Satz « Bei Rücktritt, Todesfall oder Absetzung des Vorsitzenden oder eines Direktors ernennt die Wallonische Region einen Nachfolger, der das Mandat seines Vorgängers zu Ende führt. » gestrichen;

    2. in § 1 wird Absatz 5 durch den nachstehenden Absatz ersetzt:

      Die Mandate des Vorsitzenden und der Direktoren des Direktionsausschusses der CWaPE sind vollzeitige Ämter. Sie enden, wenn sie das fünfundsechzigste Jahr vollendet haben. Die Regierung kann jedoch einem Mandatsinhaber für einen von ihr bestimmten Zeitraum erlauben, das laufende Mandat zu verlängern, ohne dass diese Verlängerung die Dauer des laufenden Mandats überschreiten kann.

      ;

    3. ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut wird am Ende von § 1 hinzugefügt:

      Bei Vakanz eines Amtes als Vorsitzender oder Direktor während des Mandats ernennt die Regierung einen Stellvertreter auf der Grundlage des in § 3 erwähnten Verfahrens.

      In Abweichung vom ersten Absatz führt dieser das Mandat seines Vorgängers zu Ende. Dieses Mandat wird im Rahmen der Erneuerung nicht berücksichtigt.

      Bis zu dieser Ernennung kann der Vorsitzende oder, wenn dessen Amt vakant ist, ein durch Gleichrangige gewählter Direktor die mit dem vakanten Amt verbundenen Zuständigkeiten ausüben.

      ;

    4. In § 2 wird der Wortlaut « sowie der Eigenschaft des Mitglieds des Personals der CWaPE, das den Bedingungen eines Arbeitsvertrags verpflichtet ist » gestrichen.

  18. 18 - In Artikel 46 desselben Dekrets, wird der durch das Dekret vom 19. Dezember 2002 aufgehobene § 3 in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

    § 3. Am Ende des Mandats eines Direktors oder des Vorsitzenden kann keine Anstellung als Mitglied des Personals der CWaPE durch einen Direktionsausschuss beschlossen werden, in dem die betroffene Person noch im Amt ist.

  19. 19 - In Artikel 84, § 1, Absatz 1 des Dekrets vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird der Wortlaut « innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten des genannten Erlasses » durch den Wortlaut « innerhalb einer von der Wallonischen Regierung festgesetzten Frist und spätestens am 3. März 2011 » ersetzt.

  20. 20 - Artikel 6, § 1 des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, ersetzt durch das Dekret vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, wird durch einen wie folgt verfassten Absatz ergänzt:

    Die von den Gemeinden und Provinzen in Anwendung des vorliegenden § gehaltenen Anteile können entweder direkt oder über eine reine Finanzierungsinterkommunale gehalten werden.

  21. 21 - In Artikel 62, § 1, Absatz 1 des Dekrets vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts wird der Wortlaut « innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Inkrafttreten des genannten Dekrets « durch den Wortlaut »innerhalb einer von der Wallonischen Regierung festgesetzten Frist und spätestens am 3. März 2011 » ersetzt.

  22. 22 - In Artikel 237/7 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, eingefügt durch das Dekret vom 19. April 2007, wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Die Regierung legt das Verfahren und die Durchführungsbestimmungen des vorliegenden Artikels fest.

  23. 23 - Artikel 237/33 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie zwecks der Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden, eingefügt durch das Dekret vom 19. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. der Wortlaut «, wenn deren Installation vom technischen Standpunkt her gerechtfertigt und ein minimaler Leistungsgrad gesichert ist. » wird nach dem Wortlaut « von solchen Kollektoren...

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