6. FEBRUAR 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur endgültigen Verabschiedung der Revision des Sektorenplans von Lüttich zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich-Bierset und der damit verbundenen Aktivität

Dieser Text ersätzt den bereits am 21. März 2003 im Belgischen Staatsblatt Nr. 98, zweite Ausgabe, auf den Seiten 13912 bis 14104, veröffentlichten.

Die Wallonische Regierung,

In Anbetracht des wallonischen Kodexes für Raumordnung, Urbanismus und Kulturgut, insbesondere der Artikel 42 bis 46;

In Anbetracht des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, insbesondere Artikel 1 bis, eingefügt per Dekret vom 1. April 1999 und abgeändert durch die Dekrete vom 8. Juni 2001 und 25. Oktober 2001;

In Anbetracht des Erlasses der wallonischen Regionalexekutive vom 26. November 1987 zur Festlegung des Sektorenplans von Lüttich, abgeändert vor allem durch die Erlasse der wallonischen Regionalexekutive vom 6. September 1991 und 10. Dezember 1992 et durch den Erlass der wallonischen Regierung vom 4. Mai 1995;

In Anbetracht des Entwicklungsschemas für den Regionalen Raum, der am 27. Mai 1999 von der wallonischen Regierung verabschiedet wurde;

In Anbetracht des Erlasses der wallonischen Regierung vom 30. November 2002 über die Entscheidung, den Sektorenplan von Lüttich einer Revision zu unterziehen zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich - Bierset und der damit verbundenen Aktivität;

In Anbetracht des Erlasses der wallonischen Regierung vom 20. September 2001 zur vorläufigen Verabschiedung der Revision des Sektorenplans von Lüttich zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich - Bierset und der damit verbundenen Aktivität;

In Anbetracht der Beschwerden und Anmerkungen seitens Privatpersonen, Personenverbänden, öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen anlässlich der ersten öffentlichen Anhörung, die stattgefunden hat in:

- Ans vom 25. Oktober 2001 bis zum 8. Dezember 2001 einschliesslich;

- Awans vom 26. Oktober 2001 bis zum 9. Dezember 2001 einschliesslich;

- Fexhe-le-Haut-Clocher vom 27. Oktober 2001 bis zum 10. Dezember 2001 einschliesslich;

- Flémalle vom 29. Oktober 2001 bis zum 12. Dezember 2001 einschliess-lich;

- Grâce-Hollogne vom 30. Oktober 2001 bis zum 13. Dezember 2001 ein-schliesslich;

- Saint-Georges vom 31. Oktober 2001 bis zum 14. Dezember 2001 ein-schliesslich;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Ans vom 18. Dezember 2001;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Awans vom 27. Dezember 2001;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Fexhe-le-Haut-Clocher vom 21. Dezember 2001;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Grâce-Hollogne vom 21. Januar 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Flémalle vom 24. Januar 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Saint-Georges vom 16. Januar 2002;

In Anbetracht des Erlasses der wallonischen Regierung vom 8. Mai 2002 zur Abänderung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 20. September 2001 zur vorläufigen Verabschiedung der Revision des Sektorenplanes von Lüttich zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich-Bierset und der damit verbundenen Aktivität;

In Anbetracht der Beschwerden und Anmerkungen seitens Privatpersonen, Perso-nenverbänden, öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen anlässlich der öffentlichen Anhörung, die stattgefunden hat in:

- Ans vom 13. Mai 2002 bis zum 26. Juni 2002,

- Awans vom 13. Mai 2002 bis zum 26. Juni 2002,

- Fexhe-le-Haut-Clocher vom 10. Mai 2002 bis zum 23. Juni 2002,

- Flémalle vom 11. Mai 2002 bis zum 24. Juni 2002,

- Grâce-Hollogne vom 11. Mai 2002 bis zum 24. Juni 2002,

- Saint-Georges-sur-Meuse vom 10. Mai 2002 bis zum 23. Juni 2002.

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Ans vom 29. Juni 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Awans vom 30. Juli 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Fexhe-le-Haut-Clocher vom 28. Juni 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Flémalle vom 27. Juni 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Grâce-Hollogne vom 1. Juli 2002;

In Anbetracht der Stellungnahme des Gemeinderates von Saint-Georges-sur-Meuse vom 31. Juli 2002;

In Erwägung der grundsätzlichen Stellungnahme seitens der CRAT zur Akte der öffentlichen Anhörung in den Gemeinden Ans, Awans und Fexhe-le-Haut-Clocher vom 29. März 2001;

In Erwägung der Stellungnahme zur Revision des Sektorenplans von Lüttich zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich-Bierset und der damit verbundenen Aktivität seitens der CRAT vom 24. Mai 2002, Stel-lungnahme zur ersten öffentlichen Anhörung;

In Erwägung der Stellungnahme zur Revision des Sektorenplans von Lüttich zur Ermöglichung der weiteren Entwicklung der Flughafentätigkeit von Lüttich-Bierset und der damit verbundenen Aktivität seitens der CRAT vom 25. Oktober 2002, Stellungnahme zur zweiten öffentlichen Anhörung;

In Erwägung der Stellungnahme durch den Wallonischen Umweltrat für Nachhaltige Entwicklung vom 22. April 2002;

In Erwägung der zusätzlichen Stellungnahme durch den Wallonischen Umweltrat für Nachhaltige Entwicklung vom 28. Oktober 2002;

in Erwägung, dass die Beschwerden und Anmerkungen sich auf die folgenden Punkte beziehen:

  1. Bezüglich der Qualität und Regelmässigkeit des Verfahrens und der Wirkungsstudie:

    In Erwägung, dass bestimmte Beschwerden die Wirkungsstudie in Frage stellen, die bezüglich der zur Entwicklung von Bierset erforderlichen Anzahl Hektar zu zielgerichtet sei; dass es nach deren Meinung Unterschiede zwischen den von der Regierung angebotenen Zahlen und denen der Studie Unterschiede gebe;

    In Erwägung, dass bestimmte Beschwerden die Qualität der Wirkungsstudie anfechten, insbesondere bezüglich der Eintragung des Ostverlaufs der Umgehung des Dorfes Awans, dahingehend, dass sie die - negativen wie positiven - finan-ziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwirklichung des Ostverlaufs nicht genau geprüft habe;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer die Strenge der Wirkungsstudie unter-streicht, die bei der Gesamtheit der Projektaspekte geherrscht hat;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer die Meinung äussert, dass die Wir-kungsstudie nicht den Zielen der europäischen Richtlinie vom 25. Juni 1985 bezüglich der Bewertung der Auwirkungen gerecht wird und dass somit gegen Artikel 24 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstossen werde ...;

    Dass die Wirkungsstudie sich nach Meinung des Beschwerdeführers in der Tat auf den Lärmbelästigungsplan (in der frz. Abk. PEB) stützt, der wichtige Parameter umgeht;

    Dass die Wirkungsstudie, immer noch nach Meinung dieses Beschwerdeführers, ihrem Ziel der Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gerecht wird, dahingehend, dass verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt werden (die Lurche im Dorf von La Fontaine, die Dränierung der Feuchtwiesen und Gewitterbecken, Entomofauna am Standort Fort Hollogne, Vogelwelt, die empfohlenen Anpflanzungen, usw.), dass die Quellen nicht erwähnt werden und dass die Studie zu theoretisch ist;

    Dass ein Beschwerdeführer die Quellen kritisiert, auf denen die Studie beruht;

    Dass die Wirkungsstudie sich seiner Meinung nach auf die von Atech zur Definie-rung der Lärmbelästigungen verwendete mathematische Simulierung stützt, während diese Belästigungen vor Ort hätten definiert werden müssen, wie dies der vom Gericht erster Instanz von Lüttich bestimmte Sachverständige getan hat;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer bedauert, dass die Wirkungsstudie - von der soziologischen Warte aus betrachtet - nur einige Worte über die Bewohner der Zonen B, C und D verliert und nicht von den Haushalten spricht, die dasselbe Statut wie A erhalten müssten, zu der Tatsache, dass sie auf eine Isolierung warten, usw.;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer die Tatsache kritisiert, dass die Wir-kungsstudie nicht das Szenario einer unterlassenen Entwicklung des Flughafens ins Auge gefasst habe;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer aufgreift, dass in der Wirkungsstudie die Verlängerung der Piste nicht oder nur nur wenig in Betracht gezogen worden ist;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer anführt, dass eine Stellungnahme durch ein Unternehmen aus Mons bezüglich der sozialen und wirtschaftlichen Aspekte nicht allzu günstig ausgefallen sei;

    In Erwägung, dass diese Beschwerden die Rechtsmässigkeit der berücksichtigten Optionen in Frage stellen, dahingehend, dass die zu schaffenden Wohngebiete von den Zonen der Lärmbelästigung abhängen, die ihrerseits selbst nicht ordnungsgemäss sind (Rechtsmässigkeit des Lärmbelästigungsplans);

    In Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer den verspäteten Charakter der Volksbefragung beklagen, die 1994 hätte stattfinden sollen, oder aber vor Abschluss des Vertrags, der die Wallonische Region gegenüber der SAB und TNT verpflichtet;

    In Erwägung, dass bestimmte Beschwerdeführer den wissenschaftlichen Aspekte der Wirkungsstudie für die Umwelt kritisieren;

    In Erwägung, dass bestimmte Beschwerden, die Praxis in Frage stellen, die darin besteht, die Revision des Sektorenplans auf die Zonen des PEB anzugleichen, der vom Staatsrat zweimal als illegal erklärt worden ist;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer den zweideutigen Charakter des Verfahrens (Revision, Abänderung,...) aufgreift;

    In Erwägung, dass die Stellungnahme des Konzertierungsausschusses vom 10. Dezember 2001 in Ans und mehrere Beschwerdeführer feststellen, dass die verwendeten Karten unvollständig, veraltert und ungenau seien, insbesondere bezüglich der Avenue Roi Baudouin und der Rue du Fort;

    In Erwägung, dass ein Beschwerdeführer die Fundiertheit der Stellungnahmen des Konzertierungsausschusses vom 10. Dezember 2001 und des Gemeinderates von Ans vom 18. Dezember 2001 in Frage gestellt mit der Begründung, dass die Konzertierung mit Ordnungswidrigkeiten belastet sei (aussenstehende Personen eingeladen, Protokoll nicht konform mit den Debatten);

    In Erwägung, dass mehrere Beschwerdeführer die Nutzwirkung der öffentlichen Anhörung in Frage stellen angesichts des Mangels an optimaler Publizität, an...

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