27 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 27 janvier 2006.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

26. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren in Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Artikel 5, 6, 7, 8 § 3 und 9 § 4;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber vor kurzem den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erweitert hat. So unterliegen interne Wachdienste, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten tätig sind, Unternehmen für Sicherheitsberatung und Sicherheitsdienste von öffentlichen Verkehrsgesellschaften ebenfalls der Erlaubnispflicht.

Die gesetzliche Regelung für diese Kategorien muss so schnell wie möglich in die Praxis umgesetzt werden.

Dies ist insbesondere der Fall in Bezug auf die Sicherheitsdienste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften, die den Gewalttaten gegen das Personal und die Fahrgäste der öffentlichen Verkehrsgesellschaften so schnell wie möglich entgegentreten können müssen.

Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, diese Dienste schnell auf legale Weise zu organisieren. Dies geht aus den parlamentarischen Vorarbeiten hervor, laut denen die im Entwurf des Programmgesetzes vorgesehenen Reformen ziemlich dringend sind (Dok. 51 1437/028, 22). Diese Dienste können ihre Aufgaben jedoch nicht auf legale Weise ausüben, wenn die Sicherheitsbediensteten nicht über eine Identifizierungskarte verfügen.

Deshalb muss auch für diese Sicherheitsbediensteten ein Verfahren zur Erlangung einer Identifizierungskarte vorgesehen werden;

Aufgrund des Gutachtens 38.601/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004,

2. leitendem Personal: die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen,

3. ausführendem Personal: die in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen,

4. Wachtätigkeiten: die in Artikel 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten,

5. Unternehmen: das Wachunternehmen, den internen Wachdienst, das Sicherheitsunternehmen, den Sicherheitsdienst oder das Unternehmen für Sicherheitsberatung,

6. Karte: die in Artikel 8 § 3 des Gesetzes erwähnte Identifizierungskarte,

7. Betreffendem: den Inhaber der Karte oder die Person, für die eine Karte beantragt wird,

8. Verwaltung: die Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik des FÖD Inneres,

9. Antrag: den Antrag auf Erlangung oder Erneuerung einer Karte bei der Verwaltung,

10. Minister: den Minister des Innern,

11. zuständigem Beamten: den in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Beamten,

12. Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen: die Person, die vom Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf die in Artikel 7 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Fragen gewährleistet,

13. Kontaktperson für die Beantragung der Karten: die Person, die vom Unternehmen als Person bestimmt worden ist, die den Kontakt mit der Verwaltung in Bezug auf die in Kapitel IV erwähnten Anträge gewährleistet.

KAPITEL II - Allgemeines

Art. 2 - Das Unternehmen richtet die in Kapitel IV erwähnten Anträge erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Beantragung der Karten' übermittelt hat.

Das Unternehmen richtet die in Artikel 16 § 1 erwähnte Frage erst an die Verwaltung, nachdem es ihr den Namen, die Telefonnummer und die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' übermittelt hat.

Die im vorliegenden Artikel erwähnte Übermittlung erfolgt gemäss dem Muster in Anlage 1.

Art. 3 - Das Unternehmen und die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ergreifen die Massnahmen, die erforderlich sind, um die elektronische Kontaktadresse der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' abzusichern, damit diese Adresse keiner anderen Person als der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' zugänglich ist.

Art. 4 - Die Verwaltung teilt der 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' ihre elektronische Zustelladresse erst mit, nachdem festgestellt worden ist, dass der in Artikel 2 erwähnten Pflicht nachgekommen worden ist und dass die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' die in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Das Unternehmen und die in Artikel 1 Nr. 14 und 15 [sic, zu lesen ist: Artikel 1 Nr. 12 und 13 ] erwähnten Kontaktpersonen dürfen die elektronische Zustelladresse der Verwaltung weder Drittpersonen mitteilen noch in einer Datei abspeichern.

KAPITELL III - Bedingungen für die Ausstellung der Karte

Art. 5 - Der Betreffende muss für jedes Unternehmen, für das er leitende oder ausführende...

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