Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2011 vom 27. Januar 2011 Geschäftsverzeichnisnrn. 4811, 4814 und 4815 In Sachen : - Klagen auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « ü

Auszug aus dem Urteil Nr. 9/2011 vom 27. Januar 2011

Geschäftsverzeichnisnrn. 4811, 4814 und 4815

In Sachen :

- Klagen auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « über die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Interkommunalen und der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Stärkung der Transparenz bei der Zuteilung der öffentlichen Aufträge für Revisoren durch einen wallonischen öffentlichen Auftraggeber und zur Änderung von Bestimmungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare, des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, und des Wallonischen Wohngesetzbuches », erhoben vom Institut der Betriebsrevisoren und von Manuel Menina Vieira und anderen;

- Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare für die kraft Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten und über die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses sowie über die Stärkung der Transparenz bei der Zuteilung der öffentlichen Aufträge für Revisoren durch einen wallonischen öffentlichen Auftraggeber », erhoben von Manuel Menina Vieira und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit zwei Klageschriften, die dem Hof mit am 24. und 25. November 2009 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 25. und 26. November 2009 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « über die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Interkommunalen und der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Stärkung der Transparenz bei der Zuteilung der öffentlichen Aufträge für Revisoren durch einen wallonischen öffentlichen Auftraggeber und zur Änderung von Bestimmungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare, des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, und des Wallonischen Wohngesetzbuches » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Mai 2009): das Institut der Betriebsrevisoren, mit Sitz in 1000 Brüssel, rue d'Arenberg 13, beziehungsweise Manuel Menina Vieira, wohnhaft in 4557 Seny, Grand'Route de l'Etat 4, Jamal Mouhib, wohnhaft in 4300 Waremme, avenue de la Résistance 17, die « Haag, Moreaux & Cie » ZRG PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 6600 Bastnach, rue des Récollets 9, die « Lafontaine Detilleux et Cie, Réviseurs d'entreprises » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 5101 Erpent, chaussée de Marche 585, die « Saintenoy, Comhaire et Co » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 4000 Lüttich, rue Julien d'Andrimont 13, die « BCG & Associés, Réviseurs d'entreprises » ZRG Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 4431 Loncin, rue Alfred Defuisseaux 116, die « Fallon, Chainiaux, Cludts, Garny & Cie » ZRG Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 5100 Naninne, rue de Jausse 49, die « Joiris, Rousseaux & Co., Réviseurs d'entreprises » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 7000 Mons, rue d'Enghien 51, und die « Thierry Lejuste » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 7060 Soignies, chaussée de Braine 82.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. November 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. November 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare für die kraft Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten und über die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses sowie über die Stärkung der Transparenz bei der Zuteilung der öffentlichen Aufträge für Revisoren durch einen wallonischen öffentlichen Auftraggeber » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. Mai 2009): Manuel Menina Vieira, wohnhaft in 4557 Seny, Grand'Route de l'Etat 4, Jamal Mouhib, wohnhaft in 4300 Waremme, avenue de la Résistance 17, die « Haag, Moreaux & Cie » ZRG PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 6600 Bastnach, rue des Récollets 9, die « Lafontaine Detilleux et Cie, Réviseurs d'entreprises » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 5101 Erpent, chaussée de Marche 585, die « Saintenoy, Comhaire et Co » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 4000 Lüttich, rue Julien d'Andrimont 13, die « BCG & Associés, Réviseurs d'entreprises » ZRG Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 4431 Loncin, rue Alfred Defuisseaux 116, die « Fallon, Chainiaux, Cludts, Garny & Cie » ZRG Gen.mbH, mit Gesellschaftssitz in 5100 Naninne, rue de Jausse 49, die « Joiris, Rousseaux & Co., Réviseurs d'entreprises » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 7000 Mons, rue d'Enghien 51, und die « Thierry Lejuste » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 7060 Soignies, chaussée de Braine 82.

    Diese unter den Nummern 4811, 4814 und 4815 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 4811 und 4814 beantragen die Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 30. April 2009 « über die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, der Interkommunalen und der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Stärkung der Transparenz bei der Zuteilung der öffentlichen Aufträge für Revisoren durch einen wallonischen öffentlichen Auftraggeber und zur Änderung von Bestimmungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare, des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, und des Wallonischen Wohngesetzbuches » (Belgisches Staatsblatt, 26. Mai 2009).

    Das vorerwähnte Dekret bestimmt:

    KAPITEL I. - Abänderung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare

    Artikel 1. Die Uberschrift des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare wird durch folgende Uberschrift ersetzt:

    ' Dekret über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses. '

    Art. 2. Ein wie folgt verfasstes Kapitel IVbis mit der Uberschrift ' Kontrollaufgaben der Revisoren ' wird in das Dekret vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare zwischen Kapitel IV und Kapitel V eingefügt:

    ' KAPITEL IVbis. - Kontrollaufgaben der Revisoren

    Art. 20bis. § 1. Wenn das Grundlagendekret der Einrichtung für die Rechnungslegungsprüfung die Benennung eines oder mehrerer Revisoren, die dem Kollegium angehören oder nicht, vorsieht, werden der oder die Revisoren unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren ausgewählt, wobei es sich um natürliche oder juristische Personen oder Körperschaften jeglicher Rechtsform handeln kann, und für eine Höchstdauer von drei Jahren ernannt, die ein einziges Mal aufeinander folgend innerhalb einer selben Revisionsgesellschaft oder eines selben Netzes erneuert werden kann.

    § 2. Das Mandat des Revisors kann nicht einem Mitglied des Wallonischen Parlaments oder der Wallonischen Regierung, oder einem Mitglied des Netzes, dem eine juristische Person oder eine Körperschaft angehört, in der ein Mitglied des Wallonischen Parlaments oder der Wallonischen Regierung ein direktes oder indirektes Vermögensinteresse hat, erteilt werden. Der Betriebsrevisor, der sich um ein Mandat zur Prüfung der Rechnungen der Einrichtung bewerben möchte, muss zum Zeitpunkt seiner Bewerbung eine ehrenwörtliche Erklärung einreichen, in der er die Einhaltung dieser Bestimmung bestätigt.

    § 3. Der Revisor, der sich um ein Mandat zur Prüfung der Rechnungen der Einrichtung bewerben möchte, muss zum Zeitpunkt seiner Bewerbung ebenfalls einen Bericht über die Transparenz einreichen. Dieser Bericht wird binnen drei Monaten nach dem Ende jedes Rechnungsjahres auf der Webseite der Wallonischen Region veröffentlicht.

    Für einen Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist, enthält dieser Bericht die folgenden Informationen:

    a) wenn er einem Netz angehört: eine Beschreibung dieses Netzes und der rechtlichen und strukturellen Bestimmungen, die dieses Netz organisieren,

    b) eine Liste der Einrichtungen, für die er während des abgelaufenen Geschäftsjahres eine gesetzliche Prüfung der Rechnungen vorgenommen hat,

    c) die Daten, an welchen diese Informationen aktualisiert worden sind.

    Die Revisionsgesellschaften bestätigen die folgenden Informationen:

    a) eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und ihres Kapitals sowie der Aktionärsstruktur. Die juristischen und natürlichen Personen, die diese Aktionärsstruktur ausmachen, werden genau angegeben,

    b) wenn eine Revisionsgesellschaft einem Netz angehört: eine Beschreibung dieses Netzes und der rechtlichen und strukturellen Bestimmungen, die dieses Netz organisieren,

    c) eine Beschreibung der Führungsstruktur der Revisionsgesellschaft,

    d) eine Liste der Einrichtungen, für die die Revisionsgesellschaft während des abgelaufenen Geschäftsjahres eine gesetzliche Prüfung der Rechnungen vorgenommen hat,

    e) eine Erklärung über die Art und Weise, wie die Revisionsgesellschaft ihre Unabhängigkeit gewährleistet, in der bestätigt wird, dass eine interne Prüfung über die Einhaltung dieser Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat. '

    KAPITEL II. - Änderungen im Kodex für lokale Demokratie und...

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