19. JUNI 2007 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 8. Januar 2004 über das Urlaubsgeld für die Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens und des subventionierten Unterrichtswesens

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Ab‰nderung bestimmter Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, wie abge‰ndert;

Auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1960 ¸ber die Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, wie abge‰ndert;

Auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1964 ¸ber das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, insbesondere Artikel 1, wie abge‰ndert;

Auf Grund des Protokolls Nr. S5/2007 vom 5. Juni 2007, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung gef¸hrten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des in Artikel 17 ß 2 Nr. 3 des Kˆniglichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enth‰lt;

Auf Grund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 5. Juni 2007;

Auf Grund des Einverst‰ndnisses des Ministerpr‰sidenten, zust‰ndig f¸r den Haushalt und das Personal vom 13. Juni 2007;

Auf Grund der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Grund der Dringlichkeit;

In der Erw‰gung, dass die Dringlichkeit dadurch begr¸ndet ist, dass die im Basiserlass vom 8. Januar 2004 angef¸hrte Formel zur Berechnung des Urlaubsgeldes fehlerhaft ist, da gewisse Personalkategorien ungewollt benachteiligt werden, und eine Ab‰nderung daher umgehend zu verabschieden ist, damit fortan eine korrekte Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgen kann;

Auf Vorschlag des f¸r das Unterrichtswesen zust‰ndigen Ministers,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 8. Januar 2004 ¸ber das Urlaubsgeld f¸r die Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens und des subventionierten Unterrichtswesens wird durch nachfolgenden Wortlaut ersetzt:

" Artikel 3 - Berechnung des Urlaubsgeldes

ß 1 Die in Artikel 1 erw‰hnten Personalmitglieder haben ein Recht auf Urlaubsgeld, das auf Grund folgender Formel berechnet wird:

B x G x P

12

G = indexierte Jahresbruttobesoldung, die dem Personalmitglied f¸r den Monat M‰rz des laufenden Jahres bei Vollzeitbesch‰ftigung zusteht. Bezieht das Personalmitglied im Monat M‰rz des laufenden Jahres keine Besoldung mehr, da es nicht mehr im Dienst ist, so entspricht ´ G ªder Jahresbruttobesoldung, die dem Personalmitglied f¸r den letzten Monat des laufenden Jahres oder des Vorjahres zustand, in dem es im...

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