30. MAI 2002 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich des Urlaubs vor der Pensionierung für das Personal des Ministeriums und bestimmter paragemeinschaftlicher Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 54, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993;

Aufgrund des Dekretes vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 1998, und des Artikels 13;

Aufgrund des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere des Artikels 24, § 1;

Aufgrund des Dekretes vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes;

Aufgrund des Protokolls Nr. S 10/2001 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. August und 29. Oktober 2001;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 7. Februar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Minister-Präsidenten, zuständig für den Haushalt und das Personal, vom 4. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des föderalen Pensionsministers vom 21. Dezember 2000;

Aufgrund der Beratung der Regierung vom 3. Dezember 2001 über den Antrag auf Begutachtung durch den Staatsrat innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 32.701/3 des Staatsrates, das am 19. März 2002 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1, Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten, Minister für Beschäftigung, Behindertenpolitik, Medien und Sport;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf das statutarische Personal folgender Einrichtungen:

  1. Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  2. Die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung;

  3. Das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

  4. Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnten Beamten können auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin einen Urlaub vor der Pensionierung erhalten, wenn sie mindestens 55 Jahre und höchstens 59 Jahre alt sind.

Art. 3 - Der Beamte, der den Urlaub antreten möchte, reicht seinen Antrag...

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