14. JUNI 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der auf den Vorsitzenden und die Verwalter des Direktionsausschusses der 'Commission wallonne pour l'Energie' (Wallonische Kommission für Energie) in Sachen Unvereinbarkeit zweier Mandate und Interessenskonflikt anwendbaren Regeln

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Artikels 45, § 2;

In Erwägung der Dringlichkeit, begründet durch die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die in ihrem Artikel 19 die Entwicklung des Mindestgrads der Elektrizitätsmarktöffnung mit zur Folge die Bestimmung der Zulässigkeitsschwelle der Endverbraucher, das heisst 20 GWh im Februar 2000, vorsieht;

In der Erwägung, dass das Wallonische Dekret am 12. April ausgefertigt und sanktioniert wurde und dass es unerlässlich ist, schnellstmöglich die Durchführungserlasse dieses Dekrets zu verabschieden, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verbraucher und die Lizenzen für die Versorgung der Letzteren;

In der Erwägung, dass die "CWAPE" ein vorhergehendes Gutachten über die Erlassentwürfe der Wallonischen Regierung abzugeben hat;

Aufgrund des am 22. Mai 2001 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 2°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen, die Mobilität und die Energie gehören;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Mitglieder der gesetzgebenden Kammern, des europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalräte, die Minister, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung, sowie die Mitglieder der Organe der in der Energieversorgung tätigen Interkommunalen, können die Ämter des Vorsitzenden oder der Verwalter des Direktionsausschusses der "Commission wallonne pour l'Energie", nachstehend die "C.W.A.P.E." genannt, nicht bekleiden.

Art. 2 - Der Vorsitzende und die Verwalter des Direktionsausschusses der "C.W.A.P.E.", nachstehend "die Inhaber" genannt, dürfen kein Amt oder keine Tätigkeit im Dienste eines Netzverwalters, Erzeugers, Stromversorgers oder im Energiesektor tätigen Zwischenhändlers, nachstehend "die Energieunternehmen" genannt, ausüben, ob...

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