14. JUNI 2002 - Ministerialerlass zur Errichtung des unterirdischen Hohlraums wissenschaftlichen Interesses der Rechter Schieferstollen (Oberer Stollen) in Sankt Vith

Der Minister der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Januar 1995 zum Schutz der unterirdischen Hohlräume wissenschaftlichen Interesses, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des am 29. März 2001 zwischen der Stadt Sankt Vith und dem Ministerium der Wallonischen Region abgeschlossenen Vertrags;

Aufgrund des am 19. März 2002 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 18. April 2002 abgegebenen Gutachtens des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

In Erwägung des biologischen und insbesondere chiropterologischen Interesses des "Rechter Schieferstollen (Oberer Stollen)" genannten unterirdischen Hohlraums,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Rechter Schieferstollen (oberer Stollen) werden als unterirdischer Hohlraum wissenschaftlichen Interesses bezeichnet. Ihr Zugang befindet sich auf der der Stadt Sankt Vith gehörenden und auf der beigefügten Karte dargestellten Parzelle, die wie folgt katastriert ist:

Gemeinde Sankt Vith, 5. Gemarkung, Flur E, Parzelle Nr. 1f.

Art. 2 - Der Direktor des Zentrums Malmedy führt die Sondermassnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des im ersten Artikel erwähnten Hohlraums durch. Zu diesem Zweck bildet er einen Verwaltungsausschuss. Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist an dem Verwaltungsausschuss beteiligt.

Art. 3 - Die Sondermassnahmen zum Schutz und zur...

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