27. MAI 2004 - Dekret über die Ausübung gewisser Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden durch die Deutschsprachige Gemeinschaft (1)

Der Wallonische Regionalrat hat das Folgende angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft übt im Gebiet deutscher Sprache die Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der untergeordneten Behörden aus, erwähnt in:

  1. Artikel 6, § 1, VIII, Absatz 1, 6° des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, nachstehend das Sondergesetz genannt;

  2. Artikel 6, § 1, VIII, Absatz 1, 7° des Sondergesetzes;

  3. Artikel 6, § 1, VIII, Absatz 1, 9° des Sondergesetzes, begrenzt auf die allgemeine Finanzierung der Gemeinden;

  4. Artikel 6, § 1, VIII, Absatz 1, 10° des Sondergesetzes, wie geregelt im Dekret vom 1. Dezember 1988 über die von der Wallonischen Region für gewisse Investitionen öffentlichen Interesses gewährten Zuschüsse, abgeändert durch die Dekrete vom 20. Juli 1989, 30. Vom April 1990 und vom 19. Dezember 1996, begrenzt auf Gemeinden, Kirchenfabriken und sonstige Rechtspersonen, die Immobilien verwalten, die zur Ausübung der anerkannten Kulte erforderlich sind, sowie Rechtspersonen, die Güter verwalten, die zur Ausübung der nicht-konfessionellen Sittenlehre erforderlich sind;

  5. Artikel 7 des Sondergesetzes, begrenzt auf die Organisation und Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden und die Mehrgemeindepolizeizonen, die ausschliesslich aus Gemeinden des deutschen Sprachgebietes bestehen.

Der Rat und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft üben die Zuständigkeiten der Wallonischen Region aus, die mit den Angelegenheiten zusammenhängen, auf die sich Absatz 1 bezieht.

Art. 2 - Die Übertragung der Ausübung der Angelegenheiten, auf die sich Artikel 1 bezieht, erfolgt ohne Übertragung von Gütern und ohne Übertragung von Personal.

Art. 3 - § 1. Bezüglich der Übertragung der Ausübung der Zuständigkeiten, auf die sich Artikel 1 bezieht, wird ab dem Jahr 2005 im Haushalt der Wallonischen Region eine Dotation eingetragen, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft jedes Jahr gewährt wird.

§ 2. Die in Artikel 1 erwähnte jährliche Dotation beträgt 17.153.770 Euro.

§ 3. Ab dem Haushaltsjahr 2005 wird dieser Betrag jährlich einer Wachstumsrate angepasst, die gemäss der in Artikel 33bis, § 1, Absatz 4 des Finanzierungssondergesetzes vom 16. Januar 1989, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und vom 13. Juli 2001, vorgesehenen Formel berechnet wird.

§ 4. Die jährliche Dotation wird spätestens am ersten Werktag des Monats Mai des betreffenden Jahres überwiesen.

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