9. NOVEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Uniform der Bediensteten der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87 § 3, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des am 11. Juli 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des Einverständnises des Ministers der Inneren Angelegenheiten und des Öffentlichen Dienstes,

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 19. Oktober 2007 ausgestellten Protokolls Nr. 490 des Sektorenausschusses XVI;

Aufgrund des am 1. Oktober 2007 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 43.573 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Das Personal der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung trägt je nach der vorgenommenen Aufgabe die wie in der Anlage bestimmte Uniform oder eine Zivilkleidung.

Wenn eine Einzelmassnahme aufgrund besonderer Umstände in Zivilkleidung durchgeführt werden muss, muss diese vorher von der verantwortlichen Person der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung schriftlich genehmigt werden.

Art. 2 - Das Personal, das einer öffentlichen oder privaten Zeremonie in Uniform beiwohnt, trägt die Galauniform.

Art. 3 - Den in den Ruhestand entlassenen Bediensteten der Einheit zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung wird erlaubt, die Uniform zu tragen, unter denselben Bedingungen wie das Personal; das einer öffentlichen oder privaten Zeremonie beiwohnt.

Art. 4 - Die unwesentlichen Abänderungen der Uniform und die Anwendungseinzelheiten werden vom Minister der Umwelt festgelegt.

Art. 5 - Die innerhalb des Ministeriums der Wallonischen Region, Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, für die Abteilung Natur und Forstwesen eingerichtete Dienststelle verwaltet den Bekleidungsfonds, der für das aufgrund des vorliegenden Erlasses zum Tragen der Uniform verpflichtete Personal notwendig ist.

Art. 6 - Der Minister der Umwelt legt die Regelung über die Verwaltung und die Arbeitsweise der mit dem Bekleidungsfonds beauftragten Dienststelle sowie den Katalog des Bekleidungsfonds fest.

Art. 7 - Die zum Tragen der Uniform gezwungenen Personalmitglieder können sich die Uniformen und die Zubehörteile kostenlos verschaffen.

Unmittelbar nach ihrem Dienstantritt haben sie Anspruch auf eine vollständige Ausrüstung.

Art. 8 - Jedem...

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