18. MÄRZ 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Umwandlung der Dienstgrade der in die Wallonische Regierung versetzten Bediensteten der Dienststelle zur Einziehung der Rundfunk- und Fernsehgebühr der Französischen Gemeinschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes über institutionelle Reformen vom 8. August 1980, insbesondere des Artikels 87, § 3, sowie des Artikels 88, § 3bis, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. April 2003 zur Bestimmung der Modalitäten für die Versetzung der Personalmitglieder der Dienststelle zur Einziehung der Rundfunk- und Fernsehgebühr in die Wallonische Regierung;

Aufgrund des am 8. Oktober 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 9. Oktober 2003 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 6. Oktober 2003 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 405 des Sektorenausschusses Nr. XVI vom 17. Oktober 2003;

Aufgrund des am 8. März 2004 abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 36.561/2;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Bediensteten, die durch den Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 18. April 2003, durch den die Personalmitglieder der Dienststelle zur Einziehung der Rundfunk- und Fernsehgebühr von Amts wegen in die Wallonische Regierung versetzt werden, versetzt worden sind.

  1. 2 - Die folgenden versetzten Bediensteten, die einen Dienstgrad haben, der der Kategorie der in der rechten Spalte der nachfolgenden Tabelle erwähnten Dienstgrade gehört, werden durch Dienstgradumwandlung zu dem in der linken Spalte erwähnten Dienstgrad ernannt:

    1. Generalinspektor Dienstgrad des Dienstrangs 15;

    2. Attaché Dienstgrad des Dienstrangs 10;

    3. Graduierter Dienstgrad des Dienstrangs 25;

    4. Assistent Dienstgrad des Dienstrangs 20;

    5. Beigeordneter Dienstgrad des Dienstrangs 30.

  2. 3 - Unbeschadet von Artikel 4 des Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 18. April 2003 verlieren die Bediensteten, die bei ihrer...

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