18. FEBRUAR 2008 - Ministerialerlass zur Festlegung der Umsetzungsbestimmungen über die Entscheidung K(2007) 6643 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 2007, durch die dem Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien stattgegeben wird

Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere des Artikels R.220;

In Erwägung der europäischen Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

In Erwägung der Entscheidung K(2007) 6643 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember 2007, durch die dem Antrag Belgiens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf die Region Wallonien stattgegeben wird,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen und Zielsetzungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. « Verwaltung »: die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt;

  2. « Abweichung »: Abweichung von Artikel R. 213, § 1 des Wassergesetzbuches, die gemäss Artikel R.220 desselben Gesetzbuches bewilligt wird;

  3. « Rinderhaltungsbetrieb » oder « Rinderhaltung »: landwirtschaftlicher Betrieb mit mindestens drei Stück Vieh, wobei mindestens zwei Drittel des Viehs Rinder sind; dieses Verhältnis wird hinsichtlich der aufgewerteten Menge organischen Stickstoffs innerhalb des Betriebs berechnet;

  4. « zugelassenes Labor »: Labor, das die in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Laboren, die mit den Bodenanalysen zur Quantifizierung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) beauftragt sind, im Rahmen der Umsetzung von Artikel R.220 des Buchs II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die nachhaltige Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft betrifft, in seiner am 15. Februar 2007 abgeänderten Fassung, sowie im Rahmen der Umsetzung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Februar 2008 über die Überwachung durch Messungen des potentiell auswaschbaren Stickstoffs (PAS) der Übereinstimmung der in einem gefährdeten Gebiet gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen notwendig sind, angeführten Bedingungen erfüllt;

  5. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört;

  6. « Parzelle » oder « landwirtschaftliche Parzelle »: jede zusammenhängende Fläche Ackerbauland oder Weideland, die im Laufe eines Anbauzyklus homogen bewirtschaftet wird;

  7. « Begleitstruktur »: die Einrichtungen, denen in Anwendung von Artikel R.224 des Wassergesetzbuches im Rahmen einer Vereinbarung Koordinierungs- und Betreuungsaufgaben anvertraut werden;

  8. « Survey landwirtschaftliche Flächen »: Netz repräsentativer Messstellen, durch das jährlich Bezugswerte für den potentiell auswaschbaren Stickstoff festgelegt werden.

    1. 2 - Der vorliegende Erlass hat zum Zweck, die Bedingungen für die Bewilligung einer Abweichung von Artikel R.213 des Wassergesetzbuches gemäss Artikel R.220 desselben Gesetzbuches festzulegen.

      KAPITEL II - Abweichung und Bewilligungsverfahren

    2. 3 - § 1. Unbeschadet der Beachtung von Artikel R. 209 des Wassergesetzbuches und vorbehaltlich der Annahme eines Antrags auf Abweichung, deren Bedingungen im vorliegenden Erlass festgelegt werden, weichen die Betriebe, für die eine...

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