30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 22. Mai 1990 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen,

- das Gesetz vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001,

- den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Ausführung von Artikel 45 § 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV),

- das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

- den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN

30. JULI 1979 - Gesetz über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen

KAPITEL 1 - Brand- und Explosionsverhütung

Artikel 1 - Die Brandverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, einerseits die Entstehung von Bränden zu vermeiden, Brände frühzeitig zu erkennen und deren Ausbreitung zu verhindern sowie andererseits die Hilfsdienste zu alarmieren und sowohl die Rettung von Personen als auch den Schutz von Gütern im Falle eines Brandes zu erleichtern.

Die Explosionsverhütung umfasst sämtliche Sicherheitsvorkehrungen, die dazu dienen, Umstände zu vermeiden, die zu Explosionen führen können, und gegebenenfalls die Folgen dieser Explosionen in Grenzen zu halten.

  1. 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die Brand- und Explosionsverhütung bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Grundnormen zur Verhütung, die für eine oder mehrere Kategorien von Bauten ungeachtet ihrer Zweckbestimmung gelten.

    § 2 - Abweichungen von den in § 1 erwähnten Grundnormen können gewährt werden, sofern für den von den Abweichungen betroffenen Bau ein Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, das mindestens dem aufgrund dieser Normen erforderlichen Sicherheitsniveau entspricht.

    Anträge auf Abweichung reicht der Bauherr oder sein Beauftragter ein.

    Der König bestimmt das Verfahren und die Bedingungen, gemäss denen Abweichungen gewährt werden.

    Abweichungen können nur auf Grundlage der Stellungnahme einer Kommission für Abweichung gewährt werden.

    § 3 - Der König legt Zusammensetzung und Arbeitsweise der in § 2 Absatz 4 erwähnten Kommission für Abweichung fest.

    Die Kommission für Abweichung setzt sich insbesondere aus Ingenieuren der Generaldirektion Zivile Sicherheit, Berufsoffizieren der Feuerwehrdienste, Sachverständigen und ihren jeweiligen Stellvertretern zusammen. Sie werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in Sachen Brandverhütung bestimmt.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 413 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]

  2. 3 - [Der König erlässt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des zuständigen Ministers die spezifischen Verhütungsnormen für Bauten, deren Nutzung mit Angelegenheiten zusammenhängt, für die die nationalen Behörden zuständig sind.]

    [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Mai 1990 (B.S. vom 21. September 1990)]

  3. 4 - Der Gemeinderat kann Verordnungen in Sachen Brand- und Explosionsverhütung erlassen. Er kann ebenso die Vorschriften der allgemeinen Regelungen ergänzen. Ausser bei anderslautender Bestimmung in der allgemeinen Regelung bleiben bestehende Gemeindeverordnungen bis zum Ablauf der vom König festgelegten Frist in Kraft.

  4. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen.

    Der Feuerwehrdienst unterliegt in der Ausführung seiner Aufgabe der vom König gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz organisierten Inspektion.

    Der Bürgermeister sowie das Personal des Feuerwehrdienstes und das mit der Inspektion beauftragte Personal haben jederzeit freien Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen.

    Ab einem gemäss Art. 224 Abs. 2 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 31. Juli 2007), selbst abgeändert durch Art. 157 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008), vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt:

    Art. 5 - Der Bürgermeister kontrolliert auf Bericht [der Hilfeleistungszone, der seine Gemeinde angehört,] die Ausführung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen.

    [Die Zone] unterliegt in der Ausführung ihrer Aufgabe der vom König...

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