21. OKTOBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juni 1999 zur Gewährung einer Postenvergütung zu Gunsten der Beamten der Wallonischen Region, die die allgemeine gemeinsame Delegation der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft bei der Europäischen Union bilden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 87 § 3 in seiner durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juni 1999 zur Gewährung einer Postenvergütung zu Gunsten der Beamten der Wallonischen Region, die die allgemeine gemeinsame Delegation der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft bei der Europäischen Union bilden;

Aufgrund des am 12. Juli 2010 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 15. Juli 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 15. Juli 2010 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 17. September 2010 aufgestellten Protokolls Nr. 544 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten und des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juni 1999 zur Gewährung einer Postenvergütung zu Gunsten der Beamten der Wallonischen Region, die die allgemeine gemeinsame Delegation der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft bei der Europäischen Union bilden, wird wie folgt abgeändert:

§ 1 - Die in Artikel 2 § 1 1° erwähnte Vergütung beläuft sich auf:

818,06 Euro für den Vertreter;

409,04 Euro für die Bediensteten mit mindestens dem Rang A4;

272,69 Euro für die Bediensteten mit mindestens dem Rang A6;

218,15 Euro für die Bediensteten mit mindestens dem Rang B3;

136,35 Euro für die Bediensteten mit mindestens dem Rang C3;

§ 2. Die in Artikel 2 § 1 2° erwähnte...

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