29. MÄRZ 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Februar 1996 zur Durchführung der Artikel 186bis , 188, 193, 194, 196 und 197 des Titels XIV des Gesetzes vom 19. Dezember 1854, das das Forstgesetzbuch beinhaltet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 1854, das das Forstgesetzbuch beinhaltet;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz vom 14. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das durch den Staatsrat am 23. November 2006 verkündete Urteil Nr. 165.065 durch die Nichtigkeitserklärung der Artikel 12 bis 16 des Erlasses der Wallonischen Regierung über den Verkehr in den Forsten zu einer Gesetzeslücke geführt hat; dass dieses Urteil klarstellt, dass die Wallonische Regierung wohl befugt ist, die Verfahren für die Genehmigung der Markierung auf Streckenteilen mit abweichendem Wert einzuleiten;

In der Erwägung, dass Anträge auf Genehmigung zur abweichenden vorübergehenden Markierung eingereicht worden sind und dass andere in Kürze zu erwarten sind;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Uberschrift des Abschnitts 2 des Kapitels III des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Februar 1996 zur Durchführung der Artikel 186bis, 188, 193, 194, 196 und 197 des Titels XIV des Gesetzes vom 19. Dezember 1854, das das Forstgesetzbuch beinhaltet, wird durch die folgende Uberschrift ersetzt:

Abschnitt 2 - Abweichende vorübergehende Markierung

Art. 2 - Die Artikel 14 bis 16 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Art. 14 - Die hierunter abweichende vorübergehende Markierung genannte Markierung eines Pfades, die den Verkehr der in Artikel 193 des Forstgesetzbuches erwähnten Benutzer ermöglicht, und die Markierung eines Wegs oder eines Pfades, die den Verkehr der in Artikel 194 erwähnten Benutzer ermöglicht, kann durch jegliche Person in allen Wäldern und Forsten gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts beantragt werden.

Art.15 - Der Antrag zum Anbringen einer abweichenden vorübergehenden Markierung umfasst unter Gefahr der Unzulässigkeit folgende Angaben:

1° Name der Person und Eigenschaft des Unterzeichners des Antrags;

2° eine N.G.I.- Karte im Massstab 1:10 000, 1:20 000 oder 1:25 000, die die geplante Wegstrecke angibt;

3° ein Dokument, in dem sich die Besitzer der betroffenen Wege mit der geplanten Markierung einverstanden erklären;

4° ein Dokument, in dem sich die betroffenen...

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