18. OKTOBER 2007 - Dekret über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. Taxidienste: die Dienste, die die bezahlte Beförderung von Personen mit von einem Fahrer gefahrenen Kraftfahrzeugen gewährleisten und den folgenden Bedingungen genügen:

    - das Fahrzeug, das ein Wagen, ein Kombiwagen oder ein Kleinbus im Sinne des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technische Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, Bestandteile und Sicherheitszubehör sein kann, ist je nach seiner Bauart und seiner Ausrüstung in der Lage, höchstens neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern und ist dazu bestimmt;

    - das Fahrzeug wird der Allgemeinheit entweder an einem auf öffentlicher Strasse im Sinne der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmten Standplatz oder an jedem anderen Ort, der für den öffentlichen Verkehr nicht offen ist, zur Verfügung gehalten;

    - die Zurverfügungstellung betrifft das Fahrzeug und nicht jeden der Sitzplätze;

    - die Bestimmung wird vom Kunden festgesetzt;

  2. im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätige Dienste: die im Bereich der bezahlten Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen tätigen Dienste, die weder Taxidienste noch Sammeltaxidienste sind und die mit Fahrzeugen arbeiten, die je nach deren Bauart und deren Ausrüstung in der Lage sind, höchstens neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern und dazu bestimmt sind, und die einer der folgenden Bedingungen genügen:

    - der Wagen wird der Allgemeinheit zwecks entweder einer Feierlichkeit oder einer Fahrt von mindestens drei Stunden zur Verfügung gestellt;

    - der Wagen ist für die Beförderung der Kunden eines bestimmten Hotels reserviert;

    - der Wagen wird einer bestimmten Person aufgrund eines Vertrags zur Verfügung gestellt, der eine Gesamtheit von Leistungen betrifft, die im Laufe eines Zeitraums von mindestens sieben auf einander folgenden Tagen zu erbringen sind;

  3. Sammeltaxidienste: die Dienste, die die bezahlte Beförderung von Personen mit von einem Fahrer gefahrenen Kraftfahrzeugen gewährleisten und den folgenden Bedingungen genügen:

    - das Fahrzeug, das ein Wagen, ein Kombiwagen oder ein Kleinbus im Sinne des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technische Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, Bestandteile und Sicherheitszubehör sein kann, ist je nach seiner Bauart und seiner Ausrüstung in der Lage, höchstens neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern und ist dazu bestimmt;

    - die Zurverfügungstellung betrifft jeden der Sitzplätze des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst;

    - die Bestimmung wird vom Kunden festgesetzt;

  4. Transportdienste allgemeinen Interesses: die Dienste, die die bezahlte Beförderung von Personen mit von einem Fahrer gefahrenen Kraftfahrzeugen gewährleisten, deren Leistungen von durch die Regierung gemäss den von ihr bestimmten Modalitäten zugelassenen Einrichtungen erfüllt werden und die den folgenden Bedingungen genügen:

    - das Fahrzeug, das ein Wagen, ein Kombiwagen oder ein Kleinbus im Sinne des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technische Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, Bestandteile und Sicherheitszubehör sein kann, ist je nach seiner Bauart und seiner Ausrüstung in der Lage, höchstens neun Personen - einschliesslich des Fahrers - zu befördern und ist dazu bestimmt;

    - die Zurverfügungstellung betrifft jeden der Sitzplätze des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst;

    - die Bestimmung wird vom Kunden festgesetzt;

    - der Preis der Dienstleistung entspricht höchstens dem den Beamten der Wallonischen Region für ihre Dienstfahrten gewährten Kilometergeld oder einem Pauschalbetrag, der die für die von den Taxidiensten für die Ubernahme angewandte Grundgebühr nicht überschreiten kann;

  5. Regierung: die Regierung der Wallonischen Region;

  6. Rat: der Gemeinderat der Gemeinde, wo der Betreiber seinen Taxidienst betreibt oder wo er vorhat, diesen zu betreiben;

  7. Kollegium: das Gemeindekollegium der Gemeinde, wo der Betreiber seinen Taxidienst betreibt oder wo er vorhat, diesen zu betreiben.

    Art. 2 - Das vorliegende Dekret findet keine Anwendung auf den Kranken- und Sanitärtransport so wie er durch das Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 29. April 2004 über die Organisation des Kranken- und Sanitärtransports geregelt ist.

    KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die Taxidienste

    Abschnitt 1 - Die Genehmigung

    Art. 3 - Keiner darf ohne vorherige Genehmigung des Kollegiums einen Taxidienst mittels eines bzw. mehrerer Fahrzeuge ab der öffentlichen Strasse oder einem Ort betreiben, der für der öffentlichen Verkehr nicht offen ist und auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegt.

    Art. 4 - Die Bedingungen für den Betrieb eines Taxidienstes werden durch den Rat innerhalb der von der Regierung festgesetzten Grenzen festgesetzt.

    Unter Einhaltung der von dem Rat festgesetzten Bedingungen wird die Genehmigung zur Betreibung eines Taxidienstes durch das Kollegium ausgestellt.

    Der Rat setzt den anwendbaren Tarif innerhalb der von der Regierung festgesetzten Grenzen fest. Wenn die Anwendung eines bestimmten Tarifs nicht in den Bedingungen der Genehmigung vorgeschrieben ist, setzt das Kollegium diesen Tarif auf Vorschlag des Betreibers fest.

    Das Kollegium kann nur eine einzige Genehmigung pro Betreiber ausstellen. In der Genehmigung wird die Anzahl Fahrzeuge, für die sie ausgestellt worden ist, erwähnt; es wird ebenfalls angegeben, ob auf öffentlicher Strasse befindliche Standplätze verwendet werden können oder nicht.

    Art. 5 - Die Betriebsgenehmigungen werden unter Berücksichtigung des Allgemeinnutzens des Taxidienstes innerhalb der von der Regierung festgesetzten Grenzen ausgestellt.

    Art. 6 - Die Genehmigung wird auf der Grundlage einer vom Kollegium durchgeführten Untersuchung ausgestellt, die die moralischen Garantien, die berufliche Qualifikation und die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers betrifft.

    Die Regierung kann die aufgrund des 1. Absatzes von den Betreibern erforderten Bedingungen in Sachen moralische Garantien, berufliche Qualifikation und Zahlungsfähigkeit sowie die von den Fahrern erforderten Bedingungen in Sachen moralische Garantien und berufliche Qualifikation festsetzen.

    Wenn die Betriebsgenehmigung zugunsten einer juristischen Person ausgestellt wird, müssen die Bedingungen, denen die natürlichen Personen genügen müssen, um Inhaber der Genehmigung zu sein, während der ganzen Dauer der Betreibung vom mit der täglichen Verwaltung beauftragten statutarischen Organ dieser juristischen Person eingehalten werden.

    Art. 7 - Die Betriebsgenehmigungen unterliegen der Genehmigung der Regierung.

    Wenn die Regierung nicht innerhalb von sechzig Tagen ab dem Eingang des Antrags befunden hat, kann die Genehmigung vom Kollegium ausgestellt werden.

    Art. 8 - § 1 - Die Dauer der Genehmigung, einen Taxidienst zu betreiben, beträgt fünf Jahre. Sie kann für weitere gleich lange Zeiträume erneuert werden.

    Sie kann für eine Zeitraum von weniger als fünf Jahren gewährt bzw. erneuert werden, wenn besondere Umstände, die in der Genehmigungs- bzw. Erneuerungsurkunde stehen, diese Abweichung begründen.

    § 2 - Die Erneuerung der Genehmigung wird in den folgenden Fällen verweigert:

  8. wenn der Betreiber die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets, der in dessen Durchführung verabschiedeten Erlasse oder der Betriebsbedingungen nicht eingehalten hat;

  9. wenn der Betreiber den Bedingungen in Sachen Sittlichkeit, berufliche Qualifikation oder Zahlungsfähigkeit nicht mehr genügt;

  10. wenn der Betreiber die im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anwendbare Gesetzgebung nicht beachtet;

  11. wenn der Betreiber die kommunale Regelung in Sachen Taxidienste nicht beachtet.

    § 3 - Innerhalb der von der Regierung festgesetzten Grenzen bestimmt der Rat das Verfahren zur Einreichung und zur Untersuchung der Anträge auf Erneuerung sowie die Form der Genehmigungen und Angaben, die darin stehen müssen.

    § 4 - Die Erneuerung der Genehmigung unterliegt der Genehmigung der Regierung.

    Wenn die Regierung nicht innerhalb von sechzig Tagen ab dem Eingang des Antrags befunden hat, kann die Erneuerung vom Kollegium gewährt werden.

    Art. 9 - § 1 - Die Genehmigung kann nur einer natürlichen oder juristischen Person ausgestellt werden, die entweder...

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