10. NOVEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung der Tarife für die Personenbeförderung auf dem Netz der Verkehrsgesellschaften der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 6 § 1 X, 8°;

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 2 1°, a) ;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 174 vom 30. Dezember 1982 zur Einführung der jährlichen Anpassung der von den Gesellschaften für den öffentlichen Personennahverkehr angewandten Fahrpreise, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 238 vom 31. Dezember 1983, insbesondere des Artikels 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26 November 1992 zur Festlegung der Formel und der Modalitäten hinsichtlich der jährlichen Anpassung der durch die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region im öffentlichen Personennahverkehr angewandten Tarife, abgeändert am 1. September 1994, am 14. September 1995 und am 11. Januar 2001;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 30. Juni 1993 zur Festlegung des Ubermittlungsverfahrens und -zeitplans der Tarifstrukturvorschläge für den öffentlichen Personennahverkehr in der Wallonischen Region;

Aufgrund der Vorschläge des Verwaltungsrats der "Société régionale wallonne du Transport" (Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft);

Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die dem vorliegenden Erlass beigefügten Tariftabellen, in denen die Tarife für die Personenbeförderung auf dem Netz der Verkehrsgesellschaften der Wallonischen Region festgelegt werden, werden genehmigt.

Art. 2 - Diese Tarife ersetzen die vorherigen, für das wallonische Netz geltenden Tarife.

Art. 3 - Der Minister des Transportwesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Art. 4 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Namur, den 10. November 2006

Der Minister-Präsident,

E. DI RUPO

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

A. ANTOINE

Anlage

A. Ab dem 1. Februar 2007 angewandte Tarife.

Beim Kauf seines Fahrscheins im Bus kann der Fahrgast verpflichtet werden, den Betrag vorzulegen, der dem genauen Preis der Strecke entspricht. Die mit der Erhebung beauftragte Person ist nur verpflichtet, bis höchstens 10 EUR zu wechseln, und dies soweit es möglich ist.

Der Fahrgast, der kein Geld hat, kann nicht befördert werden.

  1. Fahrscheine.

    1.1 Fahrschein zum Volltarif:

    - Mindestpreis für eine Fahrt durch 1 und 2 Zonen 1,30 EUR

    - pro zusätzlich durchfahrene Zone 0,65 EUR

    - Höchstpreis für eine Fahrt durch 6 Zonen oder mehr 3,90 EUR

  2. Verbilligter Fahrschein: von der Anzahl durchfahrener Zonen unabhängiger Einheitspreis 1,30 EUR

    1.3. Tagesfahrkarte für beliebig viele Fahrten während eines Tages 6,30 EUR.

  3. Mehrfahrtenkarten.

    2.1. INTER-Karten.

    2.1.1...

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