19 JUIN 2008. - Loi portant assentiment à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre 1996. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 juin 2008 portant assentiment à la Convention relative à la collecte, au dépôt et à la réception des déchets survenant en navigation rhénane et intérieure, aux Annexes 1re et 2, et aux Appendices I, II, III, IV et V, faits à Strasbourg le 9 septembre 1996 (Moniteur belge du 22 octobre 2009), telle qu'elle a été modifiée successivement par :

- addendum (I) (Moniteur belge du 9 mars 2010);

- addendum (II) (Moniteur belge du 3 août 2010);

- addendum (III) (Moniteur belge du 27 septembre 2010);

- addendum (IV) (Moniteur belge du 13 décembre 2011);

- addendum (V) (Moniteur belge du 21 novembre 2012).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

19. JUNI 2008 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, zu den Anlagen 1 und 2 und zu den Anhängen I, II, III, IV und V, abgeschlossen in Strassburg am 9. September 1996

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, die Anlagen1 und 2 und die Anhänge I, II, III, IV und V, abgeschlossen in Strassburg am 9. September 1996, werden voll und ganz wirksam.

Die Abänderungen der Anlagen und der Anhänge I, II, III, IV und V, die in Anwendung von Artikel 19 des Übereinkommens angenommen werden, ohne dass Belgien Einwände gegen ihre Annahme erhebt,werden voll und ganz wirksam.

ÜBERSETZUNG

Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Die Bundesrepublik Deutschland,

Das Königreich Belgien,

Die Französische Republik,

Das Grossherzogtum Luxemburg,

Das Königreich der Niederlande,

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

in der Erwägung, dass die Abfallvermeidung sowie die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung aus Gründen des Umweltschutzes sowie im Interesse der Sicherheit und Gesundheitdes Schiffspersonals und der Verkehrsnutzer für die Binnenschifffahrt und die mit ihr verbundenen Wirtschaftszweige ein Erfordernis ist und dass diese hierzu einen verstärkten Beitrag leisten wollen,

in der Überzeugung, dass dazu international abgestimmte, einheitliche Regelungen getroffen werden müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,

ferner in der Überzeugung, dass die Sammlung, Abgabe, Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips finanziert werden sollten,

in Anbetracht insbesondere der Tatsache, dass die Erhebung einer international einheitlich festgesetzten, auf der an die Binnenschifffahrt verkauften Gasölmenge basierenden Gebühr für die Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle den Grundsatz der zoll- und abgabenrechtlichen Befreiung in den Rheinuferstaaten und Belgien, wie er im Abkommen vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der Rheinschifffahrt verwendet wird, verankert ist, nicht verletzt,

in dem Wunsch, dass weitere Staaten, deren Binnenwasserstrassen mit denen der Vertragsstaaten in Verbindung stehen, diesem Übereinkommen beitreten mögen,

sind wie folgt übereingekommen:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck:

  1. "Schiffsabfall": die in den Buchstaben b) bis f) näher bestimmten Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

  2. "Schiffsbetriebsabfall": Abfall und Abwasser, die bei Betrieb und Unterhaltung des Fahrzeugs an Bord entstehen; hierzu gehören der öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfall und sonstiger Schiffsbetriebsabfall;

  3. "öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall": Altöl, Bilgenwasser und anderer öl- oder fetthaltiger Abfall wie Altfett, Altfilter, Altlappen, Gebinde und Verpackungendieser Abfälle;

  4. "Bilgenwasser": ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;

  5. "sonstiger Schiffsbetriebsabfall": häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übriger Sonderabfall im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung;

  6. "Abfall aus dem Ladungsbereich": Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; hierzu gehören nicht Restladungen und Umschlagsrückstände im Sinne des Teils B der Anwendungsbestimmung;

  7. "Fahrzeug": ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät;

  8. "Fahrgastschiff": ein zur Beförderung von Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;

  9. "Seeschiff": ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

    j)" Annahmestelle": ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen ist;

  10. "Schiffsführer": die Person, unter deren Führung das Fahrzeug steht;

  11. "motorgetriebenes Fahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Haupt- oder Hilfsmotoren mit Ausnahme der Ankerwindenmotoren Verbrennungskraftmaschinen sind;

  12. "Gasöl": der zoll- und abgabenrechtlich befreite Treibstoff für Binnenschiffe;

  13. "Bunkerstelle": eine Stelle, an der die Fahrzeuge das Gasöl beziehen;

  14. "Betreiber der Umschlagsanlage": eine Person, die gewerbsmässig die Be- oder Entladung von Fahrzeugen ausführt;

  15. "Befrachter": die Person, die den Beförderungsauftrag erteilt hat;

  16. "Frachtführer": eine Person, die es gewerbsmässig übernimmt, die Beförderung von Gütern auszuführen;

  17. "Ladungsempfänger": die Person, die berechtigt ist, das Ladungsgut in Empfang zu nehmen.

    Artikel 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Übereinkommen gilt auf den in Anlage 1 genannten Wasserstrassen.

    Besondere Bestimmungen

    Verpflichtungen der Staaten

    Artikel 3

    Verbot der Einbringung und Einleitung

    (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Schiffsabfälle und Teile der Ladung in die in Anlage 1 genannten Wasserstrassen einzubringen oder einzuleiten.

    (2) Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass das in Absatz 1 genannte Verbot eingehalten wird.

    (3) Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit Anlage 2 und den dazu gehörigen Anhängen, im Folgenden als "Anwendungsbestimmung" bezeichnet, zulässig.

    Artikel 4

    Annahmestellen

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, an den in Anlage 1 genannten Wasserstrassen ein ausreichend dichtes Netz von Annahmestellen einzurichten oder einrichten zu lassen und dies international abzustimmen.

    (2) Die Vertragsstaaten führen entsprechend der Anwendungsbestimmung ein einheitliches Verfahren zur Sammlung und zur Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen ein. Das Verfahren schliesst für die in Artikel 1 Buchstaben c), d) und f) genannten Abfälle einen Nachweis über die ordnungsmässige Abgabe dieser Abfälle ein. Die ordnungsgemässe Abgabe von Slops und Klärschlamm im Sinne des Teils C der Anwendungsbestimmung ist nach den innerstaatlichen Bestimmungen nachzuweisen.

    (3) Die Annahmestellen sind verpflichtet, die Schiffsabfälle entsprechend dem in der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren anzunehmen.

    (4) Die Vertragsstaaten tragen Sorge dafür, dass die Annahmestellen ihrer Annahmepflicht für Schiffsabfälle entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen nachkommen.

    Artikel 5

    Grundsatz der Finanzierung

    Die Vertragsstaaten führen ein einheitliches Finanzierungsverfahren für die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen ein.

    Artikel 6

    Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle

    (1) Die Finanzierung der Annahme und Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle erfolgt über eine Entsorgungsgebühr, die von motorgetriebenen Fahrzeugen, soweit sie Gasöl verwenden, erhoben wird; ausgenommen sind Seeschiffe. Die Höhe der Entsorgungsgebühr ist in allen Vertragsstaaten gleich. Sie wird auf der Grundlage der Summe der Annahme- und Entsorgungskosten nach Abzug der möglichen Erlöse aus der Verwertung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der Menge des gelieferten Gasöls nach dem in Teil A der Anwendungsbestimmung festgelegten Verfahren festgesetzt. Sie wird an die Kostenentwicklung angepasst. Zur Förderung der Abfallvermeidung sollen Kriterien ausgearbeitet und bei der Festsetzung der Höhe der Entsorgungsgebühr berücksichtigt werden.

    Sämtliche entrichteten Entsorgungsgebühren sind ausschliesslich für die Finanzierung der Annahme und der Entsorgung der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle zu verwenden.

    (2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren wird bei Bedarf unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Systems gewonnenen Erfahrungen überprüft.

    (3) Die Entrichtung der Entsorgungsgebühr berechtigt zur Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an den von den innerstaatlichen Institutionen bezeichneten Annahmestellen.

    (4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Schiffsführer und die Bunkerstellen die ihnen nach Teil A der Anwendungsbestimmung obliegenden Verpflichtungen insbesondere bei jeder Gasöllieferung erfüllen.

    Artikel 7

    Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen

    (1) In Häfen, an Umschlagsanlagen sowie an Liegestellen und Schleusen werden für die Annahme und Entsorgung von Hausmüll keine besonderen Gebühren erhoben.

    (2) Hinsichtlich der Annahme und Entsorgung von übrigem Sonderabfall werden die Vertragsstaaten abgestimmte Regelungen in Bezug auf ein Finanzierungssystem treffen, bei dem die Kosten für die Annahme und Entsorgung der genannten Abfälle in den Hafen- oder Liegeplatzgebühren inbegriffen sind oder dem Fahrzeug anderweitig auferlegt werden, unabhängig davon, ob es die genannten Abfälle abgibt oder nicht.

    (3) Bei Fahrgastschiffen können die Kosten für die Annahme und Entsorgung von häuslichem Abwasser und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT