4 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 12 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    in dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird Titel II Kapitel Iquater des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 dahingehend abgeändert, dass einerseits dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und andererseits dem Beschluss des Ministers der Beschäftigung Rechnung getragen wird, kroatischen Staatsangehörigen, die als Lohnempfänger im Königreich arbeiten möchten, Ubergangsmaßnahmen aufzuerlegen.

    Im Rahmen der vorgeschlagenen Abänderungen müssen wirtschaftlich aktive Kroaten - mit Ausnahme von Selbständigen - nachweisen, dass sie gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zugelassen sind, um in Sachen Aufenthalt alle Rechte, die sich aus der Richtlinie 2004/38/EG und ihrer Umsetzung in belgisches Recht ergeben, geltend machen zu können.

    Demzufolge werden Kroaten wie bulgarische und rumänische Staatsangehörige behandelt mit dem einzigen Unterschied, dass die Ubergangsmaßnahmen für Bulgaren und Rumänen früher enden.

    Kommentar zu den Artikeln

    Artikel 1

    Da die Ubergangsmaßnahmen derzeit nur auf drei Mitgliedstaaten anwendbar sind, wird die Uberschrift von Kapitel Iquater entsprechend angepasst, das heißt Kroatien wird hinzugefügt und die anderen Mitgliedstaaten werden gestrichen.

    Artikel 2

    Infolge dieser Abänderung müssen kroatische Staatsangehörige, die als Lohnempfänger arbeiten möchten, zur Geltendmachung ihres Aufenthaltsrechts wie bulgarische und rumänische Staatsangehörige den Nachweis erbringen, dass sie Inhaber einer Arbeitserlaubnis B gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 und somit zum Arbeitsmarkt zugelassen sind.

    Artikel 3

    Gemäß Anhang V zur Akte über den Beitritt der Republik Kroatien können die Mitgliedstaaten für einen ersten Zeitraum von zwei Jahren...

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