3. MÄRZ 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der technischen Regelung für den Betrieb der Stromverteilernetze in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesen Netzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere des Artikels 13;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2007 über die Revision der technischen Regelung für den Betrieb der Stromverteilernetze in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesen Netzen;

Aufgrund des Vorschlags einer Revision der technischen Regelung für den Betrieb der Stromverteilernetze in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesen Netzen, CD-10h24-CWaPE-287, der « CWaPE » vom 24. August 2010;

Aufgrund des am 17. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 2011, Absatz 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrates 49.134/4;

Auf Vorschlag des Minister für nachhaltige Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Regierung genehmigt die technische Regelung, die durch die « CWaPE » beschlossen und dem vorliegenden Erlass beigefügt wird.

Art. 2 - Der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Mai 2007 über die Revision der technischen Regelung für den Betrieb der Stromverteilernetze in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesen Netzen wird aufgehoben.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 3. März 2011

Der Minister-Präsident

R. DEMOTTE

Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst

J.-M. NOLLET

Anlage

Technische Regelung für den Betrieb des Stromübertragungsnetzes in der Wallonischen Region und den Zugang zu diesem Netz

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegende technische Regelung enthält die Vorschriften und Regeln bezüglich des Betriebs und des Zugangs zum Verteilernetz für Hoch- und Niederspannung.

Sie enthält eine Planungsordnung (Titel II), eine Anschlussordnung (Titel III), eine Zugangsordnung (Titel IV), eine Messordnung (Titel V) und eine Zusammenarbeitsordnung (Titel VI) wie nachstehend näher erläutert.

Art. 2 - Die in Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts enthaltenen Definitionen sind auf die vorliegende Regelung anwendbar.

Ausserdem gelten zur Anwendung der vorliegenden Regelung folgende Definitionen:

  1. Niederspannung: Spannungsniveau von höchstens 1 Kilovolt (kV);2. Last:jede Anlage, die elektrische Wirk- oder Blindleistung verbraucht;3. Ordnung bei Grossstörungen:operationelle Ordnung für die Gewährleistung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit des elektrischen Systems bei einem Notzustand im Sinne der technischen Regelung zur Übertragung;4. Ordnung zur Versorgungswiederaufnahme: operationelle Ordnung für die Wiederherstellung des elektrischen Systems nach einem vollständigen oder teilweisen Zusammenbruch im Sinne der technischen Regelung zur Übertragung;5. Zählung: Aufzeichnung durch eine Messausrüstung und nach zeitlichen Perioden der Menge Wirk- oder ggf. Blindenergie, die ins Netz eingespeist oder aus ihm entnommen wird;6. Zugangsvertrag/-regelung: ein bzw. eine gemäss dem Titel 4 der vorliegenden technischen Regelung zwischen dem Betreiber des Verteilernetzes und einer Person genannt « Zugangsinhaber » abgeschlossener Vertrag bzw. abgeschlossene Regelung, der bzw. die insbesondere die Sonderbedingungen bezüglich des Zugangs zum Verteilernetz beinhaltet;7. Koordinierungsvertrag zur Inanspruchnahme der Erzeugungseinheiten: der zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und einem Ausgleichsverantwortlichen für einen oder mehrere Einspeisungspunkte abgeschlossene Vertrag, der hauptsächlich die Bedingungen bezüglich der Koordinierung der Inanspruchnahme der Erzeugungseinheiten enthält;8. Liefervertrag:zwischen einem Versorger und einem Endkunden im Hinblick auf die Lieferung von Strom abgeschlossener Vertrag;9. Anschlussvertrag/-regelung: zwischen einem Benutzer des Netzes und dem Betreiber des Netzes abgeschlossener Vertrag bzw. abgeschlossene Regelung, in dem bzw. der die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf eine bestimmte Anschlussstelle einschliesslich der ordnungsgemäss beigefügten sachgerechten technischen Spezifikationen bestimmt werden;10. Vertrag des Zugangsverantwortlichen: der zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und einem Ausgleichsverantwortlichen abgeschlossene Vertrag, der insbesondere die Bedingungen bezüglich des Ausgleichs beinhaltet;11. Zusammenarbeitsvereinbarung:zwischen dem Betreiber des Verteilernetzes und jedem Betreiber des Netzes, an das sein Netz angeschlossen ist, abgeschlossene Vereinbarung;12. Lastprofil: Reihe von gemessenen oder berechneten Daten bezüglich der Energieentnahme oder -einspeisung an einer Zugangsstelle pro Taktperiode;13. Dekret: das Dekret vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts und seine aufeinanderfolgenden Abänderungen;14. Zugangsinhaber:Vertragspartner, der mit dem Betreiber des Verteilernetzes einen Zugangsvertrag unterzeichnet hat;15. Messangabe: die durch eine Zählung oder Messung mittels einer Messausrüstung erzielte Angabe;16. EAN-Code:ein einziges numerisches Feld (European Article Number) zur eindeutigen Identifikation entweder einer Zugangsstelle (EAN-Code-GSRN (Global Service Related Number)) oder eines der Marktteilnehmer (EAN-Code-GLN (Global Location Number);17. CWaTUPE:das wallonische Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie18. Wirkenergie: Integral der Wirkleistung während eines bestimmten Zeitraums;19. Blindenergie: Integral der Blindleistung während eines bestimmten Zeitraums;20. Messausrüstung:jegliche Ausrüstung zur Durchführung von Zählungen und/oder Messungen verwendete Ausrüstung wie Zähler, Messgeräte, Leistungstransformatoren oder damit verbunden Telekommunikationsausrüstungen, die es dem Netzbetreiber möglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen;21. Signifikanter Fehler:ein Fehler in einer Messangabe, der grösser als die gesamte Genauigkeit der gesamten Messausrüstungen, die diese Messangabe bestimmen, ist, und der den Industrieprozess beeinträchtigen oder die mit dieser Messangabe verbundene Abrechnung verfälschen kann;22. Frequenz:Anzahl Schwingungen pro Sekunde der Spannungsgrundschwingung, ausgedrückt in Hertz (Hz);23. Betreiber des Verteilernetzes: jeder gemäss Artikel 10 des Dekrets bezeichnete Betreiber eines Verteilernetzes;24. Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes:die gemäss den Bestimmungen des Kapitels II des Dekrets bezeichnete Person;25. Betreiber des Übertragungsnetzes:die gemäss Artikel 10 des Gesetzes bezeichnete Person;26. Hochspannung: Spannungsniveau von über 1 Kilovolt;27. Einspeisung: die Energielieferung an das Verteilernetz;28. Anschlussanlage: jegliche Einrichtung, die notwendig ist, um die Anlagen eines Benutzers des Netzes an das Netz anzuschliessen;29. Anlage des Benutzers des Verteilernetzes: eine Anlage eines Benutzers des Verteilernetzes, die über einen elektrischen Anschluss mit dem Verteilernetz verbunden ist, ohne diesem anzugehören;30. betriebsmässig zu dem Verteilernetz gehörende Anlage: eine Anlage, für die ein Benutzer des Verteilernetzes über das Eigentums- oder Nutzungsrecht verfügt, die jedoch wie eine Anlage des Verteilernetzes betrieben wird, wobei dieser Begriff in dem Anschlussvertrag oder in einer dazugehörenden Vereinbarung näher erläutert wird;31. Sammelschiene: das dreiphasige Gefüge aus drei Metallschienen oder aus drei Phasenleitern, die jede(r) für jede Phase einen identischen Spannungspunkt bildet, woran die Anlagen (Instrumente, Leitungen, Kabel) untereinander verbunden werden können;32. Tag D: ein Kalendertag;33. Tag D-1: der Kalendertag vor dem Tag D;34. Werktag: jeder Wochentag, ausser samstags, sonntags und den gesetzlichen Feiertagen;35. Gesetz: Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts und seine aufeinanderfolgenden Abänderungen;36. Messung: Aufzeichnung mittels einer Messausrüstung eines physikalischen Werts zu einem gegebenen Zeitpunkt;37. Wirkleistungsverlust: der Verlust an Wirkleistung innerhalb des Verteilernetzes selbst, der durch dessen Benutzung verursacht wird;38. Stromabschaltungsplan:Plan, der Gegenstand eines föderalen Ministerialerlasses ist und in dem die Stromabschaltungen, Liefereinschränkungen und Prioritäten angegeben werden, die der Betreiber des Übertragungsnetzes auferlegen muss, wenn das Netz gefährdet ist;39. Zugangsstelle: ein Einspeisungs- und/oder Entnahmepunkt;40. Einspeisungspunkt: die physische Stelle und das Spannungsniveau eines Punktes, an dem Leistung in das Netz eingespeist wird;41. Verbindungsstelle: die von Netzbetreibern untereinander vereinbarte physische Stelle, an der die Verbindung ihrer jeweiligen Netze untereinander stattfindet;42. Messstelle:die physische Stelle, wo Messausrüstungen an die Anschlussanlage oder an die Anlage eines Benutzers des Netzes angeschlossen sind;43. Entnahmepunkt: die physische Stelle, wo eine Last angeschlossen wird, um dort elektrische Energie zu entnehmen;44. Anschlussstelle: die physische Stelle und das Spannungsniveau der Stelle, an der der Anschluss mit dem Verteilernetz verbunden ist und an der ein- und ausgeschaltet werden kann;45. Entnahme: Energieentnahme aus einem Verteilernetz;46. synthetisches Lastprofil:einheitliches Lastprofil, das mittels eines statistischen Verfahrens für eine Kategorie von Endverbrauchern aufgestellt und gewöhnlich durch die Abkürzung SLP bezeichnet wird;47. Fahrplan: vernünftige Prognose der Einspeisungen und Entnahmen von viertelstündiger Wirkleistung für eine Zugangsstelle und für einen gegebenen Tag;48. Wirkleistung: Teil der elektrischen Leistung, der in andere Leistungsformen wie mechanische oder thermische Leistung umgewandelt werden kann. Für ein Dreiphasensystem entspricht deren Wert V3.U.I.cos phi, wobei U und I den Effektivwerten der Grundschwingungen der...

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