8. JUNI 1867 - Strafgesetzbuch, Buch II, Titel VI, VIbis und VII

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch II Titel VI, VIbis und VII des Strafgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 29. Januar 1905 zur Ergänzung der Artikel 383 und 386 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 15. Mai 1912 über den Schutz der Kinder,

- das Gesetz vom 26. Mai 1914 zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels,

- das Gesetz vom 20. Juni 1923 zur Abänderung der Artikel 383 und 384 des Strafgesetzbuches und zur Unterdrückung der Anstiftung zur Abtreibung und der Propaganda für Empfängnisverhütung,

- das Gesetz vom 14. Juni 1926 zur Abänderung von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1923 und von Artikel 384 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. Januar 1928 über die Unterhaltspflichtverletzung,

- das Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter,

- das Gesetz vom 14. Mai 1937 zur Abänderung der Artikel 80, 81, 375 und 377 des Strafgesetzbuches sowie des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände,

- das Gesetz vom 29. August 1945 zur Abänderung von Artikel 333 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 21. August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution,

- das Gesetz vom 28. Juli 1962 zur Abänderung der Artikel 382 Absatz 3, 386 und 386bis des Strafgesetzbuches und zur Einfügung eines Artikels 386ter in das Strafgesetzbuch,

- das Gesetz vom 7. Juni 1963 zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,

- das Gesetz vom 5. Juli 1963 über die Unterhaltspflichtverletzung,

- das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern,

- das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz (Belgisches Staatsblatt vom 2. August 2010),

- das Gesetz vom 4. Juli 1972 zur Unterdrückung falscher Informationen zu schweren Anschlägen und zur Abänderung der Artikel 327 bis 330bis des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 9. Juli 1973 zur Aufhebung der letzten drei Absätze von Artikel 383 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 28. Oktober 1974 zur Abänderung der Artikel 387, 388 und 389 des Strafgesetzbuches, der Artikel 229 und 230 des Zivilgesetzbuches und des Artikels 1269 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 2. Juli 1975 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Ahndung von bewaffneten Raubüberfällen und von Geiselnahmen,

- das Gesetz vom 30. März 1984 zur Abänderung der Artikel 55, 56 und 57 des Zivilgesetzbuches und des Artikels 361 des Strafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998),

- das Gesetz vom 18. Juni 1985 zur Aufhebung der Artikel 372bis und 377 Absatz 3 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 17. April 1986 über die Ausführung der Artikel 7 und 8 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, abgeschlossen in Wien und in New York am 3. März 1980,

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung von Artikel 369bis des Strafgesetzbuches (I),

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung (II),

- das Gesetz vom 20. Mai 1987 zur Aufhebung der Artikel 387 und 390 des Strafgesetzbuches in Sachen Ehebruch,

- das Gesetz vom 4. Juli 1989 zur Abänderung einiger Bestimmungen über das Verbrechen der Vergewaltigung,

- das Gesetz vom 3. April 1990 über den Schwangerschaftsabbruch, zur Abänderung der Artikel 348, 350, 351 und 352 des Strafgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 353 desselben Gesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft,

- das Gesetz vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen (Belgisches Staatsblatt vom 7. September 2002),

- das Gesetz vom 29. Juni 1993 zur Aufhebung von Artikel 335 Absatz 2 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 27. März 1995 zur Einfügung eines Artikels 380quinquies in das Strafgesetzbuch und zur Aufhebung von Artikel 380quater Absatz 2 desselben Gesetzbuches,

- das Gesetz vom 13. April 1995 zur Festlegung von Bestimmungen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Kinderpornographie (I) (Belgisches Staatsblatt vom 2. Juli 2009),

- das Gesetz vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen (II),

- das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 10. Januar 1999 über die kriminellen Organisationen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 28. November 2000 über den strafrechtlichen Schutz der Minderjährigen,

- das Gesetz vom 14. Juni 2002 zur Anpassung des belgischen Rechts an das am 10. Dezember 1984 in New York angenommene Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus,

- das Gesetz vom 4. April 2003 zur Einfügung eines Artikels 328bis in das Strafgesetzbuch und zur Abänderung der Artikel 328 und 331bis desselben Gesetzbuches,

- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2004),

- das Gesetz vom 10. August 2005 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Verstärkung der Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels und der Praktiken der Miethaie (I),

- das Gesetz vom 10. August 2005 zur Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes der Minderjährigen (II),

- das Gesetz vom 15. Mai 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, des Strafprozessgesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Zivilgesetzbuches, des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption,

- das Gesetz vom 25. April 2007 zur Einfügung eines Artikels 391sexies in das Strafgesetzbuch und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung und Erweiterung der Mittel zur Erklärung der Nichtigkeit der Zwangsehe,

- das Gesetz vom 27. April 2007 zur Reform der Ehescheidung (Belgisches Staatsblatt vom 21. Mai 2008),

- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung,

- das Gesetz vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

STRAFGESETZBUCH

BUCH II - Straftaten und ihre Bestrafung im Besonderen

(...)

TITEL VI - Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit

KAPITEL I - [Vereinigung zum Zweck eines Anschlags auf Personen oder Eigentum und kriminelle Organisation]

[Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 2 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999)]

  1. 322 - Jegliche Vereinigung, die zu dem Zweck gegründet wurde, einen Anschlag auf Personen oder Eigentum zu verüben, stellt durch die alleinige Organisierung der Bande ein Verbrechen oder ein Vergehen dar.

  2. 323 - [Hat die Vereinigung das Ziel verfolgt, Verbrechen zu begehen, die mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder von längerer Dauer bedroht sind, werden die Anstifter dieser Vereinigung, die Anführer dieser Bande und diejenigen, die in dieser Vereinigung irgendeine Befehlsgewalt ausgeübt haben, mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.]

    Sie werden mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Vereinigung gegründet wurde, um andere Verbrechen zu begehen, und mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren, wenn sie gegründet wurde, um Vergehen zu verüben.

    [Art. 323 Abs. 1 ersetzt durch Art. 58 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  3. 324 - Alle anderen Personen, die der Vereinigung angehören, und diejenigen, die der Bande oder ihren Untergruppen wissentlich und willentlich Waffen, Munition oder Verbrechenswerkzeuge bereitgestellt oder Unterkunft, Unterschlupf oder Versammlungsort gewährt haben, werden wie folgt bestraft:

    im ersten Fall des vorhergehenden Artikels mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

    im zweiten Fall mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren

    und im dritten Fall mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren.

    [Art. 324bis - Ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um Verbrechen und Vergehen, die mit einer Gefängnisstrafe von drei Jahren oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind, zu begehen, um [...] direkt oder indirekt Vermögensvorteile zu erlangen, ist eine kriminelle Organisation.

    Eine Organisation, deren tatsächliches Ziel ausschliesslich politisch, gewerkschaftlich, philanthropisch, philosophisch oder religiös ausgerichtet ist oder die ausschliesslich ein anderes rechtmässiges Ziel verfolgt, kann als solche nicht wie eine kriminelle Organisation im Sinne von Absatz 1 angesehen werden.]

    [Art. 324bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 1999 (B.S. vom 26. Februar 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 10. August 2005 (I) (B.S. vom 2. September 2005)]

    [Art. 324ter - § 1 - [Wenn die kriminelle Organisation von Einschüchterung, Drohung, Gewalt, betrügerischen Machenschaften oder Korruption...

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