8. JUNI 1867 - Strafgesetzbuch, Buch II Titel VIII - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch II Titel VIII des Strafgesetzbuches, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 15. Mai 1912 über den Schutz der Kinder,

- das Gesetz vom 11. Oktober 1919 zur Ergänzung von Artikel 443 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 29. Oktober 1919 zur Festlegung von Schedulensteuern auf die Einkünfte und einer Zusatzsteuer auf das Gesamteinkommen,

- das Gesetz vom 14. Januar 1928 über die Geheimhaltung der Zustellungen durch Gerichtsvollzieher,

- das Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter,

- das Gesetz vom 27. Juli 1934 zur Ergänzung der Rechtsvorschriften zur Ahndung von Schmähung und Beleidigung,

- das Gesetz vom 31. März 1936 zur Abänderung der Artikel 420 und 420bis des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 6. Januar 1961 zur Unterstrafestellung bestimmter schuldhafter Unterlassungen,

- das Gesetz vom 7. Juni 1963 zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,

- das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Juli 1984 zur Aufhebung von Artikel 396 Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung,

- das Gesetz vom 13. April 1995 über sexuellen Missbrauch gegenüber Minderjährigen,

- das Gesetz vom 30. Juni 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Untersuchungen und von Artikel 458 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 24. November 1997 zur Bekämpfung der Gewalt in Paargemeinschaften,

- das Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im Stadium der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung,

- das Gesetz vom 30. Oktober 1998 zur Einfügung eines Artikels 442bis in das Strafgesetzbuch zwecks Unterstrafestellung der Nachstellung,

- den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999 zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 28. November 2000 über den strafrechtlichen Schutz der Minderjährigen,

- das Gesetz vom 4. Juli 2001 zur Ergänzung von Artikel 447 des Strafgesetzbuches und zur Abänderung von Artikel 24 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. Juni 2002 zur Anpassung des belgischen Rechts an das am 10. Dezember 1984 in New York angenommene Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 28. Januar 2003 zur Zuerkennung der Familienwohnung an den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden, der Opfer von körperlichen Gewalttaten seitens seines Partners ist, und zur Ergänzung von Artikel 410 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit (Belgisches Staatsblatt vom 10. November 2003),

- das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus,

- das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juni 2006),

- das Gesetz vom 10. August 2005 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen zur Verstärkung der Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels und der Praktiken der Miethaie (I),

- das Gesetz vom 10. August 2005 zur Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes der Minderjährigen (II),

- das Gesetz vom 9. Februar 2006 zur Abänderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Verstärkung der Bekämpfung der Praktiken der Miethaie,

- das Gesetz vom 15. Mai 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, des Strafprozessgesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Zivilgesetzbuches, des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption,

- das Gesetz vom 18. Mai 2006 zur Einfügung eines neuen Absatzes in Artikel 417ter des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 20. Dezember 2006 zur Abänderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die strengere Ahndung von Gewalt gegen bestimmte Kategorien von Personen,

- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung,

- das Gesetz vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

STRAFGESETZBUCH

BUCH II - STRAFTATEN UND IHRE BESTRAFUNG IM BESONDEREN

(...)

TITEL VIII - Verbrechen und Vergehen gegen Personen

KAPITEL I - [Vorsätzliche Tötung, vorsätzliche körperliche Schädigung, Folter, unmenschliche Behandlung und erniedrigende Behandlung]

[Überschrift von Kapitel I ersetzt durch Art. 4 des G. vom 14. Juni 2002 (B.S. vom 14. August 2002)]

  1. 392 - Als vorsätzliche Straftaten werden Tötung und Schädigung qualifiziert, die in der Absicht begangen oder verursacht worden sind, einen Anschlag auf eine bestimmte, aufgesuchte oder zufällig angetroffene Person zu verüben, selbst wenn die Absicht von irgendeinem Umstand oder irgendeiner Bedingung abhängig war und der Täter sich in der Person, die Opfer des Anschlags geworden ist, geirrt hat.

    [Art. 392bis - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind mit den Wörtern "Vater", "Mutter" und "Verwandter in aufsteigender Linie" ebenfalls die Adoptierenden und, im Falle einer Adoption und einer Volladoption, die Verwandten in aufsteigender Linie der Adoptierenden gemeint.]

    [Art. 392bis eingefügt durch Art. 94 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)]

    Abschnitt I - Totschlag und verschiedene Arten von Totschlag

  2. 393 - Die Tötung, die in der Absicht begangen wird, den Tod herbeizuführen, wird als Totschlag qualifiziert. Sie wird mit [einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren] geahndet.

    [Art. 393 abgeändert durch Art. 65 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  3. 394 - Der mit Vorbedacht begangene Totschlag wird als Mord qualifiziert. Er wird mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] geahndet.

    [Art. 394 abgeändert durch Art. 15 erster Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)]

  4. 395 - [Der an Vater, Mutter oder anderen Verwandten in aufsteigender Linie begangene Totschlag wird als Elternmord qualifiziert und mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] geahndet.]

    [Art. 395 ersetzt durch Art. 95 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987) und abgeändert durch Art. 15 erster Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)]

  5. 396 - Der an einem Kind zum Zeitpunkt seiner Geburt oder unmittelbar danach begangene Totschlag wird als Kindstötung qualifiziert.

    Die Kindstötung wird je nach den Umständen als Totschlag oder als Mord geahndet.

    [...]

    [Art. 396 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juli 1984 (B.S. vom 31. August 1984)]

  6. 397 - Als Giftmord wird der Totschlag qualifiziert, der mit Substanzen begangen wird, die früher oder später den Tod herbeiführen können, auf welche Weise auch immer diese Substanzen angewendet oder verabreicht werden. Er wird mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] geahndet.

    [Art. 397 abgeändert durch Art. 15 erster Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)]

    Abschnitt II - Nicht als Totschlag qualifizierte vorsätzliche Tötung und vorsätzliche körperliche Schädigung

  7. 398 - Wer vorsätzlich Körperverletzungen zufügt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.

    Hat der Schuldige mit Vorbedacht gehandelt, wird er zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und zu einer Geldbusse von 50 bis zu 200 [EUR] verurteilt.

    [Art. 398 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]

  8. 399 - Haben die Körperverletzungen eine Krankheit oder eine Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit zur Folge, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 200 [EUR] bestraft.

    Der Schuldige wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft, wenn er mit Vorbedacht gehandelt hat.

    [Art. 399 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -]

  9. 400 - Die Strafen sind eine Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und eine Geldbusse von 200 bis zu 500 [EUR], wenn die Körperverletzungen entweder eine scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge haben.

    Die Strafe ist [eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn...

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