8. JUNI 1867 - Strafgesetzbuch, Buch II Titel I bis III - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Buch II Titel I bis III des Strafgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

-das Wahlgesetzbuch vom 18. Mai 1872,

- das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen,

- das Gesetz vom 22. Juni 1896 zur Abänderung der Artikel 186 und 187 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 4. August 1914 über die Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Staatssicherheit,

- das Erlassgesetz vom 11. Oktober 1916 über die Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Staatssicherheit,

- das Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter,

- das Gesetz vom 13. Oktober 1930 zur Koordinierung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen über die Drahttelegrafie und -telefonie,

- das Gesetz vom 12. Juli 1932 zur Abänderung des Strafgesetzbuches, des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 15. März 1874,

- das Gesetz vom 19. Juli 1934 über die Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Staatssicherheit,

- das Gesetz vom 10. Dezember 1937 zur Abänderung von Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches über die Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Staatssicherheit,

- das Gesetz vom 20. Juli 1939 zur Ergänzung von Buch II Titel I des Strafgesetzbuches,

- das Erlassgesetz vom 31. Dezember 1939 zur Ergänzung von Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches,

- das Erlassgesetz vom 17. Dezember 1942 zur Ergänzung oder Abänderung der Artikel 113, 117, 118bis und 121bis des Strafgesetzbuches,

- das Erlassgesetz vom 26. Mai 1944 über die Zuständigkeit und das Verfahren in Sachen Verbrechen und Vergehen gegen die äussere Staatssicherheit,

- das Gesetz vom 13. Dezember 1944 zur Abänderung von Artikel 121 des Strafgesetzbuches,

- das Erlassgesetz vom 25. Mai 1945 zur näheren Bestimmung der Anwendung von Artikel 115 Absatz 4 des Strafgesetzbuches im Falle einer feindlichen Besetzung,

- das Erlassgesetz vom 20. September 1945 zur Auslegung von Artikel 123ter des Strafgesetzbuches und zur Ergänzung dieses Gesetzbuches durch einen Artikel 123decies,

- das Erlassgesetz vom 1. Februar 1947 zur Abänderung von Artikel 123octies des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 7. Mai 1947 zur Ergänzung von Buch II Titel III Kapitel VI des Strafgesetzbuches im Hinblick auf den Schutz der militärischen Dienstgrade,

- das Gesetz vom 7. Juni 1948 zur Abänderung von Artikel 123ter des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. Juni 1948 über die staatsbürgerliche Säuberung,

- das Milizgesetz vom 15. Juni 1951,

- das Gesetz vom 29. Februar 1952 zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juni 1948 über die staatsbürgerliche Säuberung,

- das Gesetz vom 3. März 1953 über die Ahndung des Nachmachens und Verfälschens von Noten, die von der Staatskasse oder von einem ausländischen Staat ausgegeben werden,

- das Gesetz vom 19. März 1956 zur Ergänzung von Buch II Titel I Kapitel II des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst,

- das Gesetz vom 23. Juni 1961 zur Ergänzung des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 30. Juni 1961 über die staatsbürgerliche Säuberung,

- das Gesetz vom 17. Dezember 1963 zur Einführung der Gästekontrolle in Unterkunftshäusern (Belgisches Staatsblatt vom 11. September 2006),

- das Gesetz vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern,

- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 14. August 1974 über die Ausstellung von Pässen,

- das Gesetz vom 5. Juli 1976 zur Abänderung der Wahlgesetzgebung,

- das Gesetz vom 1. Februar 1977 zur Abänderung von Artikel 227bis § 1 des Strafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 1. August 1979 über Dienste in einer fremden Armee oder Truppe, die sich auf dem Staatsgebiet eines ausländischen Staates befindet,

- das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,

- das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Strafprozessgesetzbuches, des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964, des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, des Gesetzes vom 5. März 1998 über die bedingte Freilassung und zur Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 1964,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 28. November 2000 über die Computerkriminalität,

- das Gesetz vom 4. April 2001 zur Verstärkung des Schutzes vor Falschmünzerei im Hinblick auf die Inumlaufbringung des Euro,

- das Gesetz vom 10. Dezember 2001 über den endgültigen Übergang zum Euro,

- das Gesetz vom 23. Januar 2003 zur Anpassung der gültigen Gesetzesbestimmungen an das Gesetz vom 10. Juli 1996 zur Aufhebung der Todesstrafe und zur Abänderung der Kriminalstrafen,

- das Gesetz vom 5. August 2003 über schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht (Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004),

- das Gesetz vom 19. Dezember 2003 über terroristische Straftaten,

- das Gesetz vom 10. Januar 2005 über die Anerkennung des Rückfalls in Sachen Falschmünzerei,

- das Grundsatzgesetz vom 12. Januar 2005 über die Verwaltung der Strafanstalten und die Rechtsstellung der Inhaftierten,

- das Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2006),

- das Gesetz vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

STRAFGESETZBUCH

BUCH II - STRAFTATEN UND IHRE BESTRAFUNG IM BESONDEREN

TITEL I - Verbrechen und Vergehen gegen die Staatssicherheit

KAPITEL I - Anschläge und Verschwörungen gegen den König, gegen die Königliche Familie und gegen die Regierungsform

  1. 101 - Anschläge auf das Leben oder auf die Person des Königs werden mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] geahndet.

    Anschläge auf die Person des Königs, durch die Seine Freiheit nicht beeinträchtigt und Ihm weder Blutverlust noch Verwundung noch Krankheit zugefügt worden ist, werden mit [einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren] geahndet.

    [Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 erster Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  2. 102 - [Anschläge auf das Leben des mutmasslichen Thronfolgers werden mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet.

    Anschläge auf seine Person werden mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren geahndet.

    Anschläge auf seine Person, durch die seine Freiheit nicht beeinträchtigt und ihm weder Blutverlust noch Verwundung noch Krankheit zugefügt worden ist, werden mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet.]

    [Art. 102 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  3. 103 - Anschläge auf das Leben der Königin, der Verwandten und Verschwägerten des Königs in gerader Linie, der Brüder des Königs, die Belgier sind, auf das Leben des Regenten oder auf das Leben der Minister, die in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen die verfassungsmässige Gewalt des Königs ausüben, werden immer wie vollendete Taten geahndet.

    [Anschläge auf ihre Person werden mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet; Anschläge, durch die ihre Freiheit nicht beeinträchtigt und ihnen weder Blutverlust noch Verwundung noch Krankheit zugefügt worden ist, werden mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet.]

    [Art. 103 Abs. 2 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  4. 104 - Anschläge, die entweder den Umsturz oder die Änderung der Regierungsform oder der Thronfolgeordnung oder den bewaffneten Aufstand der Bürger oder der Einwohner gegen die königliche Autorität, die Gesetzgebenden Kammern oder eine dieser Kammern bezwecken, werden mit einer Haftstrafe [von zwanzig bis zu dreissig Jahren] geahndet.

    [Art. 104 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  5. 105 - Ein Anschlag liegt vor, sobald ein strafbarer Versuch stattgefunden hat.

  6. 106 - Verschwörungen gegen das Leben oder gegen die Person des Königs werden, wenn ihnen eine ihre Ausführung vorbereitende Tat gefolgt ist, mit [einer Zuchthausstrafe] von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren geahndet; ist dem nicht so, werden sie mit [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet.

    [Art. 106 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -]

  7. 107 - [Verschwörungen gegen das Leben oder gegen die Person des mutmasslichen Thronfolgers werden, wenn ihnen eine ihre Ausführung vorbereitende Tat gefolgt ist, mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren geahndet; ist dem nicht so, werden sie mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren geahndet.]

    [Art. 107 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 23. Januar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13...

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