6. JUNI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Stellenplans des Personals der 'Société wallonne du Crédit social' (Wallonische Sozialkreditgesellschaft)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, in der durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, in seiner bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;

Aufgrund der Satzungen der "Société wallonne du Crédit social", in ihrer bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Festlegung des Stellenplans des Personals der "Société wallonne du Crédit social";

Aufgrund des am 10. September 2007 zwischen der Wallonischen Region und der "Société wallonne du Crédit social" abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der "Société wallonne du Crédit social" vom 9. Juni 2011;

Aufgrund des am 20. September 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 29. September 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 29. September 2011 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 7. November 2011 abgegebenen Gutachtens des Basiskonzertierungsausschusses der "Société wallonne du Crédit social";

In Erwägung der neuen im Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 eingetragenen Bestimmungen des Kodex des öffentlichen Dienstes in Sachen Organisationsplan und Personalplan sowie Bezeichnung der Verwaltungsdienststellen;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Beschliesst :

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