20. DEZEMBER 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Regentenerlasses vom 2. Juli 1949 über die Beteiligung des Staates bei Zuschüssen für Arbeiten, die von den Provinzen, Gemeinden, Gemeinverbänden, öffentlichen Unterstützungskommissionen, Kirchenfabriken und Polder- und Moorentwässerungsverbänden ausgeführt werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Buchführung des Staates;

Aufgrund des Dekrets vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2001;

Aufgrund des Regentenerlasses vom 2. Juli 1949 über die Beteiligung des Staates bei Zuschüssen für Arbeiten, die von den Provinzen, Gemeinden, Gemeinverbänden, öffentlichen Unterstützungskommissionen, Kirchenfabriken und Polder- und Moorentwässerungsverbänden ausgeführt werden;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Einführung der Programme für Strukturinterventionen der Gemeinschaft begründet ist;

Aufgrund des am 2. April 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 6. Dezember 2001 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

In Erwägung des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 2000 zur Genehmigung des einzigen Dokuments für die Programmplanung der Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der vom Ziel 1 betroffenen Provinz Hennegau;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 2, § 1 des Regentenerlasses vom 2. Juli 1949 über die Beteiligung des Staates bei Zuschüssen für Arbeiten, die von den Provinzen, Gemeinden, Gemeinverbänden, öffentlichen Unterstützungskommissionen, Kirchenfabriken und Polder- und Moorentwässerungsverbänden ausgeführt werden, abgeändert...

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