20. DEZEMBER 2001 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einrichtung eines Systems für staatlich bezuschusstes Vertragspersonal bei gewissen lokalen Behörden;

Aufgrund des Programmdekretes des Wallonischen Regionalrates vom 19. Dezember 1996 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in Sachen Finanzen, Beschäftigung, Umwelt, bezuschusste Arbeiten, Wohnungswesen und soziale Massnahmen, insbesondere Artikel 3;

Aufgrund des Dekretes des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Dekretes des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einrichtung eines Systems für staatlich bezuschusstes Vertragspersonal bei gewissen lokalen Behörden;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 13. Juni 1991 zur Bestimmung der Kriterien für die Verteilung der Zuschüsse, die den lokalen Behörden, die Vertragspersonal beschäftigen, gewährt werden, abgeändert durch die Erlasse vom 3. Dezember 1992, 14. Januar 1993, 3. Februar 1994, 6. Oktober 1994, 8. Dezember 1994, 30. März 1995, 11. Mai 1995, 31. Oktober 1996, 27. Januar 1998, durch das Dekret vom 5. Februar 1998 und durch die Erlasse vom 2. April 1998 und 4. März 1999;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden;

Aufgrund des am 10. Oktober 2001 abgegebenen Gutachtens des Hohen Rates der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region;

Aufgrund des am 15. Oktober 2001 abgegebenen Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des am 19. Dezember 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers zuständig für Finanzen und Haushalt;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung der Tatsache, dass es ohne zeitliche Verzögerung unerlässlich ist, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen für lokale Behörden die Bedingungen und Modalitäten der Anerkennung und Bezuschussung dieser Massnahmen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft vor Beginn des Ziviljahres 2002 verbindlich mitzuteilen, da zum 31. Dezember 2001 die ursprünglich von der Wallonischen Region formulierten Bedingungen und Modalitäten sowie die daraus abgeleiteten Projekte von ihrer ministeriellen Genehmigung her auslaufen;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Minister für Beschäftigung, Behindertenpolitik, Medien und Sport;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I. - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung vorliegenden Erlasses bedeutet:

  1. das "Ministerium": das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Ausbildung, Beschäftigung und Europäische Programme;

  2. der "Minister": der Minister der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständig für die Beschäftigung;

  3. das "Arbeitsamt": das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  4. der "Königliche Erlass Nr. 474": der Königliche Erlass Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einrichtung eines Systems für staatlich bezuschusstes Vertragspersonal bei gewissen lokalen Behörden;

  5. der "Königliche Erlass": der Königliche Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

  6. die "lokale Behörde": die Behörde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Königlichen Erlasses Nr. 474 fällt, sowie die plurikommunale lokale Polizeizone in Anwendung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

  7. die "BVA": die in Artikel 2, Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 474 definierten Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer.

    KAPITEL II. - Zweckbestimmung

    Art. 2 - § 1. Im Rahmen der gemäss Artikel 10 festgelegten Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft können die Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft mittels eines Abkommens, das zwischen der Gemeinde einerseits und dem Minister andererseits abgeschlossen wird, eine Beteiligung an den Lohn- oder Gehaltskosten für die Beschäftigung der BVA, die in Kapitel III bestimmt sind, erhalten.

    § 2. Die gemäss Artikel 10, § 2 bis § 5, in Punkten festgelegte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter BVA pro Gemeinde steht den Gemeinden zur vollständigen oder teilweisen Abtretung an andere lokale Behörden, die eine Tätigkeit innerhalb oder für die jeweilige Gemeinde ausüben, zur Verfügung. Diese Abtretung wird im gemäss § 1 vorgesehenen Abkommen festgehalten.

    Diese Abtretung betrifft ferner alle Rechte und Pflichten der Gemeinde im Rahmen vorliegenden Erlasses und des Artikels 2, Absatz 3, Artikels 3, Absatz 3, Artikels 4, §§ 1 und 3, Artikels 5, § 2, Absatz 2, und der Artikel 6 bis 8 des Königlichen Erlasses Nr. 474.

    § 3. Im Rahmen der gemäss Artikel 11 festgelegten Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft können die lokalen Behörden mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mittels eines mit dem Minister abgeschlossenen Abkommens eine Beteiligung an den Lohn- oder Gehaltskosten für die Beschäftigung von BVA als Personal und/oder als Koordinationspersonal in spezifischen Beschäftigungsprojekten gemäss Artikel 11 erhalten.

    § 4. Im Rahmen der gemäss Artikel 12 festgelegten Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft können plurikommunale lokale Polizeizonen mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft mittels eines mit dem Minister abgeschlossenen Abkommens eine Beteiligung an den Lohn- und Gehaltskosten für die Beschäftigung von BVA im Rahmen der administrativen und/oder logistischen Arbeit der Polizeizonen gemäss Artikel 12 erhalten.

    § 5. Plurikommunale lokale Polizeizonen können nur in den Genuss der in § 2 eröffneten Beteiligung an den Lohn- und Gehaltskosten für Arbeitnehmer gelangen, die zum nichtstatutarischen administrativen und logistischen Personal gemäss Artikel 118 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gehören.

    KAPITEL III. - Die BVA

    Art. 3 - Der entschädigte Vollarbeitslose, der Arbeitslosengeld oder eine Wartebeihilfe für alle Tage der Woche bezieht, sowie die folgenden gleichgestellten Personen können eine Stelle als BVA besetzen:

  8. die in Artikel 30, Absatz 3, 7°, und in Artikel 42, § 2, 9°, des Königlichen Erlasses erwähnten Arbeitslosen;

  9. die in Artikel 29 des Königlichen Erlasses erwähnten Teilzeitarbeitslosen;

  10. die Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld vorläufig beziehen;

  11. die Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen für angepasste Arbeit beschäftigt sind und die Arbeitnehmer, die gemäss Artikel 78 des Königlichen Erlasses in denselben Unternehmen beschäftigt sind;

  12. die Empfänger einer Einkommensersatzbeihilfe oder einer Eingliederungsbeihilfe aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen;

  13. die Arbeitslosen, deren Anrecht auf Arbeitslosengeld in Anwendung der Artikel 80 bis 88 des Königlichen Erlasses aufgehoben wurde;

  14. die in Artikel 89 oder 90 des Königlichen Erlasses erwähnten Arbeitslosen;

  15. die entschädigten Vollarbeitslosen, die einer Berufsausbildung folgen, die durch das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen oder durch die Dienststelle für Personen mit einer Behinderung organisiert oder anerkannt ist;

  16. die Empfänger des Existenzminimums, das durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehen ist, und die Arbeitnehmer, die im Rahmen der Artikel 60, § 7, und 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt sind;

  17. die Sozialhilfeempfänger, die kein Recht auf das Existenzminimum aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit haben und die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister eingetragen sind;

  18. die im dritten Arbeitsweg beschäftigten Arbeitnehmer;

  19. die Arbeitnehmer, die im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 258 vom 31. Dezember 1983 über die Einstellung von Arbeitslosen, die in gewissen Beistandsprojekten zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben eingesetzt werden, beschäftigt werden;

  20. die als bezuschusstes Vertragspersonalmitglied bzw. BVA beschäftigten Arbeitnehmer;

  21. die Arbeitnehmer, die im Rahmen des zwischendepartementalen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor beschäftigt werden;

  22. die Arbeitnehmer, die im Rahmen des Dekretes vom 19. Mai 1994 bezüglich der Einstellung von Arbeitslosen, die in gewissen Projekten zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben eingesetzt werden, beschäftigt werden;

  23. die Arbeitnehmer, die gemäss dem Dekret vom 18. Juli 1997 zur Schaffung eines beruflichen Übergangsprogramms beschäftigt werden; sowie die Arbeitnehmer, die beschäftigt werden in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1998 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Regelung der Beteiligung an den Lohnkosten für die Arbeitnehmer der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, die im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt werden;

  24. die Arbeitnehmer, die im Rahmen des Dekretes vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung des Arbeitsmarktes im nicht-kommerziellen Sektor beschäftigt werden;

  25. die Arbeitnehmer, die im Rahmen der...

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