21. JUNI 2001 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 1999 über die spezifischen Vollmachtserteilungen des Ministeriums der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 69, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 1999 über die spezifischen Vollmachtserteilungen des Ministeriums der Wallonischen Region, abgeändert durch den Erlass vom 22. März 2001;

Aufgrund des am 14. Juni 2001 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes,

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 1999 über die spezifischen Vollmachtserteilungen des Ministeriums der Wallonischen Region wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

Wenn der Generalsekretär oder ein Generaldirektor abwesend oder verhindert ist, ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Inhaber der Funktion beschliesst, während der Dauer der Abwesenheit bzw. der Verhinderung an den Generalinspektor der betreffenden Abteilung.

Wenn ein Generalinspektor abwesend oder verhindert ist, ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 1 erwähnten Vollmachten, in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Inhaber der...

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