2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen

Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- der Artikel 1 und 3 des Programmgesetzes (II) vom 29. März 2012,

- des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. MÄRZ 2012 - Programmgesetz (II)

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Betrugsbekämpfung

    KAPITEL 1 - Sozialbetrug

    (...)

    Art. 2 - In Artikel 2 §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen wird die Zahl "49" jeweils durch die Zahl "49/1" ersetzt.

    (...)

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012

    ALBERT

    Von Königs wegen:

    Der Premierminister

    E. DI RUPO

    Die Ministerin der Justiz

    Frau A. TURTELBOOM

    Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung

    J. CROMBEZ

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Die Ministerin der Justiz

    Frau A. TURTELBOOM

    Anlage 2

    FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

  2. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, teilweise um.

    Art. 3 - In Artikel 2 §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom...

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