26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 118 bis 141 und 145 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist,

- das Gesetz vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit,

- das Gesetz vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

- den Königlichen Erlass vom 4. Juni 2003 zur Anwendung von Artikel 132 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 25. April 2007 über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

- den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 zur Ausführung verschiedener Gesetze in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors,

- den Königlichen Erlass vom 27. September 2009 zur Anwendung von Artikel 132 § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS

26. JUNI 1992 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen

(...)

TITEL V - Massnahmen in Bezug auf die Pensionen des öffentlichen Sektors

KAPITEL I - Ausführung des Abkommens über die Sozialprogrammierung - Garantierte Mindestpensionsbeträge

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

  1. 118 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung:

    1. auf Personen, die einer Regelung für Ruhestandspensionen unterliegen, deren Aufwendung folgende Einrichtungen tragen:

    1. Staatskasse,

    2. Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,

    3. Postregie,

    4. Regie der Seetransporte,

    5. Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,

    6. lokale Verwaltungen, die in Sachen Pensionen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind,

    [g) Pensionsfonds der integrierten Polizei,]

    2. auf Empfänger einer Pension als hinterbliebener Ehepartner zu Lasten der Staatskasse [oder des Pensionsfonds der integrierten Polizei],

    3. auf Empfänger eines Wartegehalts, für das in den Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsbestimmungen vorgesehen ist, dass es mindestens dem Pensionsbetrag entsprechen muss.

    § 2 - Vorliegendes Kapitel ist jedoch nicht anwendbar auf Personen, die Empfänger sind von:

    1. einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder eines Wartegehalts, die in § 1 erwähnt sind und im Rahmen der Ausübung eines Nebenamtes gewährt werden,

    2. einer sofort einsetzenden Pension, so wie in Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehen, wenn, unabhängig von Dienstaltersverbesserungen aufgrund von Studien und anderer Zeiträume, die als für die Festlegung des Gehalts zulässige Dienste angerechnet werden, die Gesamtdauer der für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension zulässigen Dienste weniger als zwanzig Jahre beträgt,

    3. einer aufgeschobenen Pension, so wie in Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 vorgesehen,

    4. einer aufgeschobenen Pension, die in Anwendung der Artikel 55 bis 62 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen gewährt worden ist,

    5. einer Hinterbliebenenpension als hinterbliebener Ehepartner des Empfängers einer in Nr. 2, 3 oder 4 erwähnten Pension oder als hinterbliebener Ehepartner einer Person, die nicht im aktiven Dienst verstorben ist und die auf eine solche Pension hätte Anspruch erheben können,

    6. einer Ruhestandspension als ehemaliger amtlicher Sachwalter,

    7. einer Ruhestands- oder Invaliditätspension als ehemaliges Mitglied des Berufspersonals der Kader in Afrika.

    [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)]

    Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  2. 119 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Nebenamt":

    1. Amt, das zur Gewährung einer Pension führt beziehungsweise führen würde, die gemäss dem Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt wird und für die das in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Erlasses erwähnte Verhältnis weniger als fünf Zehntel beträgt,

    2. Amt, das zur Gewährung einer Pension geführt hat, die nicht gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 festgelegt worden ist und die während der letzten fünf Jahre der Laufbahn Dienste mit Teilzeitleistungen umfasst hat, die durchschnittlich weniger als fünf Zehnteln der gleichen Dienste mit Vollzeitleistungen entsprechen.

    § 2 - Unter "alleinstehenden Pensionierten" versteht man männliche beziehungsweise weibliche Pensionierte, die ledig, verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind.

    § 3 - Unter "garantiertem Mindestbetrag" versteht man den Mindestpensionsbetrag, auf den eine Person in Anwendung des vorliegenden Kapitels Anspruch erheben kann.

    Unter "Zulage" versteht man den Betrag, der dem Nennbetrag der Pension hinzugefügt wird, um den garantierten Mindestbetrag zu erreichen.

    § 4 - Unter "garantierter Besoldung" versteht man die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien erwähnte Besoldung, die Bediensteten gewährt wird, die in Sachen soziale Sicherheit nur der Kranken- und Invalidenpflichtversicherungsregelung, Zweig Gesundheitspflege, unterliegen.

    Abschnitt 3 - Mindestbeträge der Ruhestandspensionen

    Unterabschnitt 1 - Ruhestandspensionen aufgrund des Alters oder des Dienstalters

  3. 120 - Für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden und das Alter von sechzig Jahren erreicht haben, wird der garantierte Mindestbetrag festgelegt auf:

    - [9.601,00 EUR] pro Jahr für alleinstehende Pensionierte,

    - [12.001,00 EUR] pro Jahr für verheiratete Pensionierte.

    [Art. 120 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 Nr. 34 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August...

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