30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 46 und 68 bis 68quinquies des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Anwendung der Artikel 15 Nr. 6 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen und der Artikel 2 § 1 und 3 § 1 Nr. 4 und § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,

- das Gesetz vom 13. Juni 1997 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse in Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

- das Gesetz vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zur Reorganisation der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,

- das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor",

- das Gesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Gesetze zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheit an die neue Bezeichnung der gesetzgebenden Versammlungen der Gemeinschaften und Regionen,

- den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 zur Abänderung bestimmter Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen infolge der Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den Belgischen Staat,

- das Programmgesetz vom 8. Juni 2008,

- den Königlichen Erlass vom 1. Juli 2008 zur Ausführung von Artikel 68 § 10 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS

30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen

(...)

TITEL 6 - Frühpension

KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension

  1. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung um die Hälfte zu reduzieren, sind für die Anwendung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe i) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt.

    Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit, die Arbeitslosenversicherung ausgenommen, Arbeitnehmern gleichgestellt, die ab dem Alter von fünfzig Jahren ihre einer Vollzeitregelung entsprechenden Arbeitsleistungen gemäss Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte reduzieren.

    (...)

    TITEL 8 - Pensionen

    (...)

    KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen

    (...)

  2. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

    1. "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung.

      Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im Sinne von Buchstabe a) :

      1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs,

      2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienstete, Militärpersonen, Magistrate und Bedienstete des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezahlt werden,

    2. "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung,

    3. "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.

      Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c) :

      - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform ausgezahlt werden,

      - Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statuts in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden.

      Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),

    4. "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende Einbehaltung,

    5. "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall:

      1. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer Kürzung oder Aussetzung der in der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Ruhestandspension führen, noch einen sozialen Vorteil bezieht, der aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt wird, beziehungsweise einen als solcher geltenden Vorteil, der aufgrund einer Regelung gewährt wird, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist,

      2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24...

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