12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 6 und 12 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist,

- das Gesetz vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit,

- das Gesetz vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

- das Gesetz vom 25. April 2007 über die Pensionen im öffentlichen Sektor.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN

12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Pensionen

KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor

Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen

  1. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung:

    1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse,

    2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der folgenden Einrichtungen gewährt werden:

    1. Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die die Bestimmungen in Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden,

    2. Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,

    3. Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,

    4. autonome öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt sind,

    [e) die integrierte Polizei.]

    [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 38 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002)

    Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende...

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